EiÜ 6/19
Kritik an Verordnungsvorschlag zu terroristischen Online-Inhalten – DAV
Der DAV äußert in seiner Stellungnahme Nr. 4/2019 erhebliche Zweifel, ob eine ausreichende Rechtsgrundlage für den Vorschlag für eine Verordnung zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte COM(2018) 640 besteht. Als Rechtsgrundlage wird in dem Vorschlag Art. 114 AEUV (Binnenmarkt) herangezogen, was jedoch aus DAV-Sicht unzureichend ist, da der Schwerpunkt des Vorschlags in der Terrorismusbekämpfung liegt. In diesem Bereich hat die EU aber nur eine sehr eingeschränkte Gesetzgebungskompetenz. Weitere Bedenken bestehen aus DAV-Sicht bezüglich der Definition „terroristische Inhalte“ (Art. 2 Nr. 5), die einen weiten Interpretationsspielraum zulasse. Diese könnte Hostingdienstanbieter dazu veranlassen, Inhalte im Zweifelsfall zu löschen, um nicht gegen die Verordnung zu verstoßen. Abgesehen von den daraus resultierenden praktischen Umsetzungsproblemen, stellt dies aus DAV-Sicht vor allem eine erhebliche Gefahr für die Meinungsfreiheit dar. Kritisiert werden in der Stellungnahme außerdem mangelnde Rechtsbehelfe gegen die Entfernungsanordnung (Art. 4) sowie eine unverhältnismäßige Verpflichtung zu proaktiven Maßnahmen (Art. 6). Der Rat hat zu dem Vorschlag bereits im Dezember 2018 eine allgemeine Ausrichtung angenommen, im federführenden LIBE-Ausschuss des EU-Parlaments wurde Ende Januar 2019 der Berichtsentwurf vorgelegt.
Weniger Regulierung, gleiche Qualität? Fallstudie zur Berufsregulierung – KOM
Die EU-Kommission hat eine von ihr in Auftrag gegebene Studie (bisher nur in englischer Sprache verfügbar) zur Untersuchung des Zusammenhangs zwischen beruflicher Regulierung und der Qualität von Dienstleistungen veröffentlicht. Die Studie umfasst dabei sechs fach- und länderspezifische Fallstudien (Rechtsanwälte in Polen, Architekten und Ingenieure in Deutschland, Apotheker in Italien, Fremdenführer in Griechenland, Fahrlehrer in Großbritannien und Fahrdienstanbieter in London und Dublin). Hinsichtlich der Auswirkungen der Regulierung auf eine Reihe von Qualitätsindikatoren auf dem polnischen Anwaltsmarkt wird in der Studie festgestellt, dass die Qualität der Rechtsdienstleistungen in Polen nach Wahrnehmung von Mandanten und Richtern nach mehreren Reformen des Zugangs zum Anwaltsberuf – bei einer Verdoppelung der Zahl zugelassener Rechtsanwälte – nicht gesunken ist. Gleichzeitig kam es zu einer starken Zunahme der Nachfrage nach Rechtsdienstleistungen. Die Autoren der Studie merken jedoch an, dass die Bedingungen für die Liberalisierung in Polen besonders günstig gewesen seien, da die Regeln für die Zulassung zur Anwaltschaft vor den Reformen weitestgehend willkürlich gewesen seien.
Rolle der Notare bei digitalen Online-Gründungen gewahrt – EP/Rat
Das Gesellschaftsrecht wird dem digitalen Zeitalter angepasst, Notare und Anwälte sollen dabei aber weiterhin eine Rolle spielen. Dies geht aus der vorläufigen Einigung, die Rat und EU-Parlament am 4. Februar 2019 zu dem Richtlinienvorschlag zum Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht COM(2018) 239 erzielt haben, hervor (s. Pressemitteilung, finaler Text noch nicht verfügbar). Kernpunkte der Einigung betreffen die Möglichkeit, Gesellschaften vollständig online zu gründen, klare Regelungen zu den anwendbaren Gebühren sowie die Bereitstellung nationaler Musterverträge, wobei letztere aus DAV-Sicht aus Verbraucherschutzgründen kritisch zu bewerten sind (s. DAV-Stellungnahme Nr. 30/2018). Positiv hervorzuheben ist, dass wie vom DAV gefordert, Notare und Anwälte grundsätzlich weiterhin in die gesellschaftsrechtlichen Verfahren eingebunden werden sollen, solange diese vollständig online ablaufen können. Die Einigung muss nun noch von Rat und EU-Parlament offiziell bestätigt werden.
Richtlinie zur grenzüberschreitenden Mobilität rückt näher – Rat
Auch der Rat möchte die grenzüberschreitende Umwandlung, Spaltung und Verschmelzungen von Gesellschaften erleichtern und hat hierzu sein Verhandlungsmandat (nur auf Englisch verfügbar) zum Richtlinienvorschlag zur grenzüberschreitenden Mobilität von Gesellschaften COM(2018) 241 (s. EiÜ 28/18) am 30. Januar 2019 angenommen. Wesentliche Änderungen im Vergleich zum Vorschlag der EU-Kommission beziehen sich auf den Anwendungsbereich der Richtlinie und den Gesellschafter- bzw. Gläubigerschutz. Insbesondere sieht der Rat mehr Flexibilität der Gesellschafter bei der Geltendmachung der Barabfindung im Falle des Ausscheidens aus der Gesellschaft vor. Aus Sicht des DAV (s. Stellungnahme Nr. 31/2018) sind die vom Rat vorgenommenen Änderungen teilweise zu begrüßen. Positiv zu bewerten ist, dass der vom DAV kritisierte Art. 86c Abs. 3 zur künstlichen Gestaltung von Unternehmen vom Rat wie auch bereits vom EU-Parlament gestrichen wurde. Der aus DAV-Sicht zu umfassend ausgestaltete Gesellschafterschutz hingegen wird zwar an einigen Stellen angepasst, der Rat überlässt den Mitgliedsstaaten in diesem Punkt aber viel Gestaltungsspielraum. Zudem wurde das grundsätzlich zu befürwortende Spruchverfahren für Streitigkeiten über die Barabfindung gestrichen und durch einen allgemeinen Verweis auf nationale Streitbeilegungsmöglichkeiten ersetzt. Nachdem der Berichtsentwurf im EU-Parlament bereits im Dezember 2018 angenommen wurde (s. EiÜ 44/18), können nun die Trilogverhandlungen aufgenommen werden.
Digitalisierung und Legal Tech – das war der Campus 2019 in Berlin – DAV
Als erste konkrete Umsetzung des Aachener Vertrags haben der DAV und die Pariser Anwaltskammer am 30. Januar und 1. Februar 2019 eine große gemeinsame Konferenz zum Thema Legal Tech und Digitalisierung unter dem Stichwort Campus 2019 in Berlin veranstaltet. Aus deutsch-französischer Perspektive wurden im Rahmen von elf Podien mit über 200 Teilnehmern spannende Fragen zur künstlichen Intelligenz und Roboterethik und der Rolle der Anwaltschaft diskutiert, die auch Justizministerin Barley in ihrem Grußwort aufgehängt an die Frage des „Unconscious Bias“ thematisierte. Die von ihr sehr positiv bewertete DSGVO war ebenfalls Titel eines Podiums, wie auch der Zugang zum Recht im Zeitalter der Digitalisierung. Abgerundet wurde der Campus durch eine Abendveranstaltung des Berliner Anwaltsvereins und der RAK Berlin sowie einen Empfang in der Französischen Botschaft – insgesamt eine sehr gelungene Kooperation im Zeichen deutsch-französischer Freundschaft.
Verständigung nach Änderung des Tatvorwurfs? – EuGH
Die Beschränkung der Stellung eines Antrags auf Verständigung im Strafverfahren auf den Zeitpunkt vor der Hauptverhandlung ist gemäß den Schlussanträgen des Generalanwalts Bobek vom 5. Februar 2019 in der Rs. C-646/17 (nur in englischer Sprache verfügbar) mit EU-Recht vereinbar. Etwas anderes ergebe sich weder aus der Richtlinie über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (2012/13/EG) noch aus Art. 48 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der EU (Charta). Dem zugrundeliegenden Sachverhalt nach wurde der Angeklagte in einem italienischen Strafverfahren wegen Hehlerei nach Beginn der Hauptverhandlung darüber informiert, dass die Anklage auf Diebstahl umgestellt werde, woraufhin dieser einen Antrag auf Verhängung einer mit der Staatsanwaltschaft vereinbarten Sanktion (Verständigung) stellte, der als verspätet zurückgewiesen wurde. Eine entsprechende italienische Regelung sieht vor, dass ein Antrag auf eine Verständigung mit der Staatsanwaltschaft nach Beginn der Hauptverhandlung nur dann zulässig ist, wenn sich der Tatvorwurf zu diesem Zeitpunkt lediglich in tatsächlicher und nicht in rechtlicher Hinsicht geändert hat. Der Generalanwalt führt aus, dass die Regelungen der Richtlinie keine Relevanz für die Vorlagefragen aufweisen und insbesondere auch die in Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie vorgesehene Informationspflicht keine andere Bewertung zulasse. Auch könne Art. 48 Abs. 2 der Charta in diesem Fall nicht als direkter Maßstab für die Überprüfung der nationalen Vorschrift herangezogen werden.
Richtigstellung – DAV
Anders als in EiÜ 4/19 berichtet, können sich EU-Investoren nicht bloß zukünftig nicht mehr auf bilaterale Investitionsschutzabkommen berufen, da der EuGH die zeitlichen Wirkungen in dem Urteil „Achmea“ nicht beschränkt hat. Im Übrigen verweisen wir auf die Pressemitteilung der Europäischen Kommission.
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