Europa im Überblick, 8/19

Anwälte als Garanten der Menschenrechte in Gefahr – EP

Eingriffe in die Tätigkeit der Anwaltschaft und Angriffe auf Anwälte, die Menschenrechte verteidigen, nehmen weltweit zu. Dies stellten mehrere Menschenrechtsanwälte und Vertreter von NGOs im Bereich Zugang zum Recht bei einer Anhörung des Unterausschusses für Menschenrechte (DROI) des EU-Parlaments am 19. Februar 2019 dar. Neben erschwerten Bedingungen der anwaltlichen Tätigkeit etwa durch willkürliche Eingriffe in das Berufsgeheimnis oder durch das Abhören von Mandantengesprächen geraten Anwälte mittlerweile oft auch selbst in die Fänge der Justiz von autoritären Regimen. Die Maßnahmen gegen Anwälte reichen hier vom Entzug der Anwaltszulassung bis hin zu Verhaftung und Folter. Neben Berichten aus Aserbaidschan, Kasachstan und China stand auch die Lage der Anwaltschaft in der Türkei im Fokus, wo seit 2016 fast 600 Anwälte inhaftiert und 216 verurteilt worden sind (s. auch die gemeinsame Stellungnahme des DAV-Menschenrechtausschusses und anderer Europäischer Anwaltsorganisationen). Der Vorsitzende des Menschenrechtsausschusses des Rats der Europäischen Anwaltschaften (CCBE), Patrick Henry, hob in seinem Beitrag die Bedeutung von Anwälten für den Rechtsstaat und die Einklagbarkeit von Menschenrechten hervor. Alle Sprecher/-innen forderten proaktivere Maßnahmen der EU und eine stärkere Vernetzung der Anwaltschaft weltweit. Eine Aufnahme der Anhörung ist hier abrufbar, der CCBE hat anlässlich der Anhörung zudem eine Informationsbroschüre (nur in englischer Sprache verfügbar) veröffentlicht.

Echtheitsnachweis öffentlicher Urkunden im EU-Gebiet einfacher – EP/Rat

Für EU-Bürger und Bürgerinnen soll es künftig deutlich leichter werden, die Echtheit öffentlicher Urkunden im EU-Ausland nachzuweisen. Seit dem 16. Februar 2019 ist die Verordnung über die Vorlage öffentlicher Urkunden in allen EU-Mitgliedstaaten in Kraft. Damit ist ein Echtheitszertifikat (sogenannte „Apostille“) bei der Vorlage öffentlicher Urkunden nicht mehr erforderlich. Profitieren sollen hiervon vor allem die rund 17 Millionen EU-Bürger/-innen, die in einem anderen EU-Land als ihrem Herkunftsland leben. Eine weitere Vereinfachung betrifft die Pflicht, fremdsprachigen Urkunden beglaubigte Übersetzungen beizufügen. Für eine Reihe von Dokumenten, insbesondere Urkunden über Geburt, Tod, Eheschließung oder Wohnsitz, müssen die zuständigen Behörden nun mehrsprachige Standardformulare zur Verfügung stellen. An den nationalen Vorschriften über die Anerkennung und Rechtswirkung von Urkunden ändert sich hierdurch jedoch nichts. Die Verordnung soll lediglich den Verwaltungsaufwand reduzieren, indem der Echtheitsnachweis öffentlicher Urkunden geregelt wird. Vor etwaigem Missbrauch schützt das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI), das einen schnellen Austausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten gewährleistet.

Keine Fortschritte in Rechtsstaatsverfahren gegen Polen und Ungarn – Rat

Die Befassung im Rat der EU mit der Situation des Rechtsstaats in Polen und Ungarn im Rahmen der Verfahren nach Art. 7 Abs. 1 EUV gegen beide Mitgliedstaaten geht nur langsam voran. So waren die Äußerungen der Mitgliedsstaaten zur Lage in Polen bei der Sitzung des Rats für allgemeine Angelegenheiten am 19. Februar 2019 zurückhaltend. Die letzten Maßnahmen der polnischen Regierung bezüglich der Reform des Obersten Gerichts wurden zwar positiv aufgenommen, dennoch wird die polnische Regierung weiter aufgefordert, die noch bestehenden Probleme zu beheben (s. Ergebnisbericht). EU-Kommissions-Vizepräsident Timmermans kritisierte nach der Sitzung, dass sich trotz einiger Verbesserungen die Lage in Polen nicht grundsätzlich verändert habe. Das Verfahren gegen Polen nach Art. 7 EUV war von der EU-Kommission am 20. Dezember 2017 eingeleitet worden, das entsprechende Verfahren gegen Ungarn am 12. September 2018 durch das EU-Parlament (s. EiÜ 31/18). Seitdem läuft jeweils die Befassung im Rat, bisher aber ohne konkrete Resultate. Gegen Polen läuft zudem ein Vertragsverletzungsverfahren bezüglich der Reform der Pensionsalter am Obersten Gericht (s. EiÜ 37/18), in dessen Rahmen am 12. Februar 2019 die mündliche Anhörung vor dem EuGH stattgefunden hat.

E-evidence: Diensteanbieter brauchen mehr Rechtssicherheit – EP

Im Rahmen der E-evidence-Debatte bedarf es bei der Frage, welche Rolle Diensteanbieter spielen und welche Sicherheiten sie haben, einer Überarbeitung des Verordnungsvorschlags. Diese Ansicht vertritt die Berichterstatterin des EU-Parlaments, Birgit Sippel (S&D), gemeinsam mit dem Schattenberichterstatter Daniel Dalton (ECR), in ihrem dritten Arbeitsdokument (s. EiÜ 44/18 und 7/19) vom 13. Februar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung über Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen COM (2018) 225. Das Arbeitsdokument gliedert sich in Teil A und Teil B und zeigt weitere Bedenken zu der geplanten E-evidence-Verordnung auf, die auch der DAV in seiner Stellungnahme Nr. 42/2018 geäußert hat. Laut der Berichterstatterin müsse geklärt werden, ob eine vollwertige Grundrechtsbewertung durch die Diensteanbieter, wie sie in dem Verordnungsvorschlag vorgesehen ist, überhaupt möglich sei. Dadurch würden hoheitliche Aufgaben an Personen des Privatrechts abgewälzt. Es sollte daher geprüft werden, ob eine stärkere Beteiligung der Behörde des Vollstreckungsstaates sinnvoll wäre. Ferner müssten sichere und verlässliche Kanäle für die Datenübertragung sowie ein angemessenes Kostenerstattungssystem für Diensteanbieter geschaffen werden. Zudem bräuchten Diensteanbieter volle Rechtssicherheit, wenn es um ihre Verpflichtungen und Haftungsfragen gehe. Solch eine Rechtssicherheit könne die vorgeschlagene Verordnung bislang nicht bieten.

Personalausweise: Passbild alleine reicht nicht mehr – EP/Rat

In der EU sollen alle Personalausweise zukünftig Fingerabdrücke des Ausweisinhabers enthalten. Das geht aus der am 19. Februar 2019 zwischen dem EU-Parlament und dem Rat erzielten vorläufigen Einigung zur Verordnung über verbesserte Sicherheitsmerkmale von Personalausweisen COM(2018) 212 hervor (s. Pressemitteilung, finaler Text noch nicht veröffentlicht). Damit soll die Sicherheit von Personalausweisen gestärkt und Dokumentenbetrug eingedämmt werden (s. EiÜ 16/18). Nach den vorgeschlagenen Regeln müssen Personalausweise in der EU neben optischen Angleichungen in Zukunft nicht mehr bloß ein Lichtbild, sondern zwingend auch zwei Fingerabdrücke des Karteninhabers enthalten, die in einem digitalen Format auf einem kontaktlosen Chip gespeichert werden. Darüber hinaus sollen die neuen Regeln jedoch keine Rechtsgrundlage für die Errichtung neuer Datenbanken auf nationaler oder EU-Ebene bilden. Während Befürworter der neuen Regelungen diese als Sicherheitsgewinn bezeichnen, sind Datenschützer der Ansicht, die verpflichtende Speicherung von Fingerbadrücken sei weder notwendig noch verhältnismäßig. Auch der Europäische Datenschutzbeauftragte Giovanni Buttarelli hat in einer Stellungnahme vom 10. August 2018 die Ansicht vertreten, dass es zur Stärkung der Sicherheit von Personalausweisen weniger einschneidende Maßnahmen gäbe. Die Einigung muss noch von EU-Parlament und Rat formell bestätigt werden.

Sanktionen in Vertragsverletzungsverfahren werden neu berechnet – KOM

Die EU-Kommission hat am 20. Februar 2019 eine neue Methode zur Berechnung von Sanktionen in Vertragsverletzungsverfahren vorgestellt. Das war erforderlich geworden, nachdem der EuGH die bisherige Berechnungsmethode mit Urteil vom 14. November 2018 in der Rs. C-93/17 verworfen hatte. Sanktionen nach Art. 260 Abs. 2, 3 AEUV setzen sich aus einer Pauschalstrafe für den Verstoß selbst und einer täglichen Geldstrafe für den fortgesetzten Verstoß zusammen. Um die Höhe der Strafen in einem angemessenen Gleichgewicht zu halten, legte die Kommission der Berechnung neben der jeweiligen Wirtschaftsleistung (BIP) auch das institutionelle Gewicht des Staates in Gestalt seiner im Rat zugeteilten Stimmrechte zugrunde. Da sich das Abstimmungsverfahren im Rat zum 1. April 2017 geändert hat, sah der EuGH hierin keine taugliche Berechnungsgrundlage mehr. In Zukunft wird die EU-Kommission auf die Sitzverteilung im Parlament zurückgreifen. Das BIP von Luxemburg, das bisher zum BIP des sanktionierten Mitgliedstaats ins Verhältnis gesetzt wurde, wird künftig durch das durchschnittliche BIP aller Mitgliedstaaten ersetzt. Ausgehend von der Minimalsumme von 571.000 Euro würde die Pauschalstrafe etwa für Deutschland mindestens 11,8 Mio. Euro betragen – 500.000 Euro über dem Betrag nach der alten Methode. Die EU-Kommission hat bereits angekündigt, die Berechnungsgrundlage nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs anzupassen.

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