Stuttgart/Berlin (DAV). Flieht eine Frau mit ihren Kindern vor ihrem Mann in ein Frauenhaus, stellt sich oft die Frage, wer das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder bekommt. Dabei ist das Kindeswohl entscheidend, nicht das Fehlverhalten des einen oder anderen Elternteils. Über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Februar 2023 (AZ: 15 UF 267/22) berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Die Mutter war mit ihren beiden Kindern nach einem Streit aus der Ehewohnung ausgezogen und in ein weit entferntes Frauenhaus in Norddeutschland gezogen. Die Eltern stritten nun um das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Der Vater wollte erreichen, dass seine beiden Töchter wieder in die ehemalige Ehewohnung zurückkehrten. Er habe insbesondere zu der älteren Tochter eine sehr intensive Beziehung. Seine Zeit könne er sich frei einteilen, so dass er auch das jüngere, eineinhalb Jahre alte Kind versorgen könne.
Die Mutter legte dar, bei ihrem Mann gebe es weder für sie noch für ihre Kinder Sicherheit für Leib und Leben. Ihr Mann habe sie schon mehrfach mit dem Tod bedroht.
Das Gericht übertrug der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder.
Die Abwägung richte sich dabei nicht an einem möglichen Fehlverhalten eines Elternteils aus, sondern orientiere sich vorrangig am Kindeswohl, betonten die Richter. Ginge es ausschließlich um das ältere Kind, käme eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater in Betracht, gerade auch im Hinblick auf die soziale Kontinuität. So gehe die Tochter dort, wo der Vater lebe, zum Kindergarten. Die Bindung scheine zu beiden Elternteilen gut zu sein.
Da eine Geschwistertrennung zu vermeiden sei, komme die Übertragung auf den Vater jedoch nicht in Frage. Die kleinere Schwester sei gerade einmal eineinhalb Jahre alt und werde noch gestillt. Sie sei auf die weitgehende Versorgung und Nähe der Mutter angewiesen.
Außerdem könnten sich Geschwister gerade in Trennungsfällen gegenseitig stützen. Beide Kinder befänden sich noch in einem sehr jungen Alter und einer sensiblen Entwicklungsphase. Dass die ältere Tochter eine Trennung von der Mutter und ihrer Schwester ohne weiteres verkraften würde, wie der Vater meine, sei gerade nicht selbstverständlich. Auch habe der Vater betont, dass er eine Trennung der Kinder nicht wolle, diese sollten vielmehr zusammen aufwachsen.
Information: www.dav-familienrecht.de
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