Frankfurt a. M./Berlin (DAV). Das Standesamt hatte es abgelehnt, den nicht-binären Ehepartner als zweiten Elternteil neben der Mutter im Geburtenregister einzutragen. Diese Weigerung kann nicht isoliert darauf geprüft werden, ob sie rechtmäßig war. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 01. August 2022 (AZ: 20 W 98/21), wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
Die Frau erwartete ein Kind. Die Person, mit der sie verheiratet ist, hat eine nicht-binäre Geschlechtsidentität. Das Ehepaar beantragte beim Standesamt, im Geburtenregister neben der Mutter diese Person als Elternteil zu beurkunden. Das Standesamt lehnte ab. Eine Person mit einer diversen Geschlechtszugehörigkeit könne nicht direkt in eine Geburtsurkunde als zweites Elternteil eingetragen werden. Für das Ehepaar gebe es aber die Möglichkeit der Adoption.
Das Paar wandte sich an das Amtsgericht. Es wollte möglichst vor der Geburt Rechtsklarheit erhalten. Nachdem Person 2 das Kind adoptiert hatte und die Beurkundung erfolgt war, zogen sie ihre Anträge jedoch zurück. Sie wollten nun nur noch feststellen lassen, dass das Standesamt verpflichtet gewesen wäre, den Eintrag vorzunehmen. Sie planten weitere Kinder, für die die Streitfragen unverändert erneut auftreten würden. Ein Verweis auf die Adoption stelle eine tiefgreifende Verletzung der Grundrechte dar.
Ohne Erfolg. Ein solches Feststellungsverfahren gebe es nicht. Die Weigerung des Standesamts könne nach der Adoption nicht isoliert darauf geprüft werden, ob sie rechtmäßig gewesen sei.
Information: www.dav-familienrecht.de
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