Hamm/Berlin (DAV). Führt der Scheidungswunsch des Ehepartners bei dem anderen Partner krankheitsbedingt zu einer Suizidgefährdung, kann eine Scheidung trotzdem möglich sein. Über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 02. November 2023 (AZ: 4 UF 87/23) berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Das Ehepaar war rund 30 Jahre verheiratet. 2016 teilte die Frau ihrem alkoholabhängigen Mann mit, sie wolle sich scheiden lassen. Spätestens seit 2017 lebte das Ehepaar dann innerhalb desselben Hauses getrennt. Seit 2019 befindet sich der Mann in einer Pflegeeinrichtung. Infolge seiner Alkoholerkrankung leidet er am Korsakow-Syndrom, einer psychiatrischen Erkrankung.
2020 beantragte die Frau die Scheidung, die der Mann jedoch nicht akzeptieren wollte. Sein Betreuer teilte mit, dass die Scheidung ihn bis hin zu Selbstmordabsichten psychisch belasten würde. Aus zwei ärztlichen Bescheinigungen ging hervor, dass die Gefahr einer möglichen Suizidgefährdung nicht sicher abzuschätzen sei. Eigen- und fremdgefährdende Handlungen seien nicht unwahrscheinlich.
In zweiter Instanz stimmte das Gericht dem Scheidungsantrag zu. Die Ehe des Paares sei gescheitert. Die Lebensgemeinschaft bestehe nicht mehr und es sei auch nicht zu erwarten, dass die Ehepartner sie wiederherstellten.
Die Tatsache allein, dass der Mann in einer Einrichtung lebe, bedeute zwar nicht, dass die Lebensgemeinschaft nicht mehr bestehe. Das Paar habe aber schon vorher innerhalb des eigenen Hauses getrennt gelebt. Darüber hinaus habe die Frau ihren Mann nie in der Einrichtung kontaktiert. Das könne man vor dem Hintergrund der Alkoholproblematik und den massiven gesundheitlichen Auswirkungen nur so verstehen, dass sie die Lebensgemeinschaft als endgültig aufgehoben ansehe.
Zwar könne die gesetzliche Härteklausel (§ 1568 BGB) zum Tragen kommen, wenn die Scheidung bei einem Partner aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes zu einer Selbstmordgefahr führen könne. Im vorliegenden Fall lebe der Mann jedoch in einer geschützten Einrichtung, in der man auf eine Eigen- oder Fremdgefährdung sachgerecht reagieren könne und müsse.
In einer solchen Situation sei es auch im Hinblick auf die Grundrechte desjenigen, der die Scheidung betreibe, nicht gerechtfertigt, ihm diese zu verwehren und ihn damit weiter an den anderen Ehepartner zu binden.
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