Kassel/Berlin (DAV). Ein Kind, das mit seiner Mutter im Ausland mehrmals monatlich telefoniert, kennt ihren Aufenthaltsort und hat keinen Anspruch auf eigenes Kindergeld. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 14. Dezember 2023 (AZ: B 10 KG 1/22 R).
Der 2001 geborene Mann beanspruchte Kindergeld für sich selbst und begründete dies damit, dass er den Aufenthalt seiner Mutter nicht kenne. Der syrische Staatsangehörige war 2015 aus seinem Heimatort geflohen und nach Deutschland eingereist. In dem Zeitraum, für den er Kindergeld haben wollte, verfügte er über eine Aufenthaltserlaubnis, führte einen eigenen Haushalt und besuchte die Schule.
Seine Familie begab sich zwei Jahre nach ihm auf die Flucht. Informationen über deren Aufenthalt erhielt der junge Mann zunächst nur von seinem Bruder in Katar. Später konnte er zwei bis dreimal im Monat via Internet mit seiner Mutter telefonieren.
Der Mann hat keinen Anspruch auf Kindergeld, weil er den Aufenthaltsort seiner Mutter kannte. Er habe mit ihr telefoniert und habe sich so nach ihrem aktuellen Aufenthaltsort erkundigen können.
Ein Kind kenne den Aufenthalt seiner Eltern, wenn es wisse, an welchem Ort sich seine Eltern oder zumindest ein Elternteil aufhalte. Eine postalische Adresse müsse es nicht kennen, ebenso wenig müsse es sich um einen verstetigten Aufenthalt handeln, also um einen Ort, wo sich die Eltern längerfristig bzw. dauerhaft aufhielten.
Darauf komme es heutzutage nicht mehr an, so die Richter, „weil sich seit Einführung des Kindergelds für ‚alleinstehende Kinder‘ im Jahr 1986 die Kommunikationsmöglichkeiten und -gewohnheiten durch Internet und Mobilfunk grundlegend verändert“ hätten. Es genüge, wenn die aus Sicht des Kindes zumutbare Möglichkeit bestehe, „innerhalb eines angemessenen Zeitraums“ Kontakt mit den Eltern aufzunehmen. Erst wenn Dauer und Ausmaß der Unkenntnis soweit gingen, dass der endgültige Verlust der Eltern-Kind-Beziehung wie bei einer Vollwaise zu befürchten sei, fehle diese Kenntnis.
Information: www.dav-familienrecht.de
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