Braunschweig/Berlin (DAV). Auch wenn der alleinerziehende Elternteil langfristig ausfallen oder nicht mehr auf das Kind mit Behinderung einwirken könnte, rechtfertigt das keinen Teilentzug des Sorgerechts. So entschied das Oberlandesgericht Braunschweig vom 22. Dezember 2022 (AZ: 2 UF 122/22), wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
Das Familiengericht hatte der alleinsorgeberechtigten Mutter Teile des elterlichen Sorgerechts entzogen. Das Kind leidet an Autismus und hat einen sehr hohen Bedarf an Förderung und Betreuung rund um die Uhr. Die Mutter werde langfristig nicht in der Lage sein, dies sicherzustellen. Das Kindeswohl sei dann gefährdet.
Der Sachverständige traute der Mutter zwar die Betreuung zu, doch sah das Familiengericht die Gefahr, dass sie „mit fortschreitendem Alter ausfalle bzw. nicht mehr in der Lage sei, auf ihr Kind einzuwirken“. Beteiligte hätten sie als liebevolle Mutter beschrieben, die ihr Kind jedoch nicht fördere. Eine Fremdunterbringung des Kinds lasse sich langfristig nicht vermeiden.
Das Gericht der nächsten Instanz sah die Sache anders. Die Mutter behält das alleinige Sorgerecht. Falle ein alleinerziehender Elternteil möglicherweise zukünftig aus, stelle das keine gegenwärtige Kindeswohlgefährdung dar.
Eine „vorbeugende Fremdunterbringung“ ohne konkreten Anlass rechtfertige nicht den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Gesundheitsfürsorge, also von Teilen des Sorgerechts. Selbst wenn das Kind nicht die bestmögliche Förderung erhalte, sei das Kindeswohl nicht gefährdet. Die Betreuung durch die Mutter einerseits und die Schule andererseits sorgten dafür, dass für die unverzichtbaren Bedürfnisse des Kinds Sorge getragen würde.
Darüber hinaus würde eine Fremdunterbringung des Kinds zum jetzigen Zeitpunkt seine Situation nicht verbessern. Die seelische Belastung durch die Trennung von der Mutter und dem bekannten Umfeld sehr wäre hoch.
Information: www.dav-familienrecht.de
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