Karlsruhe/Berlin (DAV). Die Frau sollte ein Ordnungsgeld zahlen, weil sie ihre Tochter nicht zur gerichtlichen Kindesanhörung gebracht hatte. Ihre Beschwerde hatte Erfolg. Hierfür fehle die gesetzliche Voraussetzung. Über die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Januar 2023 (AZ: 5 WF 138/22), informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Das Kind lebt bei der Mutter. Der Vater wollte den Umgang mit seiner Tochter und die Informationspflicht gerichtlich regeln. Ein Termin zur Kindesanhörung bei Gericht musste, unter anderem wegen Erkrankungen des Kinds, mehrfach verschoben werden. Als die Frau mit ihrer Tochter zu einem neuerlich anberaumten Termin ohne Angabe von Gründen nicht erschien, bestimmte das Gericht einen Termin. Mutter und Kind erschienen wiederum nicht. Das Gericht setze ein Ordnungsgeld von 500 Euro fest.
Die Beschwerde der Mutter dagegen war erfolgreich. Ein Ordnungsgeld komme nicht in Betracht. Hierfür fehlten die rechtlichen Voraussetzungen. Zwar sei gesetzlich geregelt, dass das Gericht das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zu einem Termin anordnen könne, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts sachdienlich erscheine. Die Festsetzung eines Ordnungsgelds sei jedoch nur für den Beteiligten selbst vorgesehen, hier also für das Kind. In der Terminladung zum 23. September 2022 werde zwar das persönliche Erscheinen der Mutter angeordnet, der Zusatz mache jedoch deutlich, dass dies nur das Erscheinen des Kinds sicherstellen sollte.
Information: www.dav-familienrecht.de
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