Frankfurt a. M./Berlin (DAV). Die Heimunterbringung eines Kinds darf nicht nur deswegen angeordnet werden, weil der betreuende Elternteil das Kind so beeinflusst, dass es den Kontakt zum anderen Elternteil ablehnt. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 03. April 2024 (AZ: 7 UF 46/23), wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Das Mädchen, das von der Geburt an bei der Mutter lebte, verweigerte im Alter von sieben Jahre den bisherigen regelmäßigen Umgang mit dem Vater. Die Mutter vermutete, es sei zu sexuell getönten Vorfällen zwischen Vater und Tochter gekommen und bestärkte das Kind in seiner Entscheidung. Ein Sachverständigengutachten ergab, dass kein für eine strafrechtliche Verurteilung hinreichender Tatverdacht vorlag. Das Gericht ging daher davon aus, dass das Mädchen im Wesentlichen durch den Einfluss der Mutter den Umgang verweigert hätte.
Die Eltern hatten über mehrere Jahre um Sorgerecht und Umgang gestritten. Schließlich beantragte der Vater, ihm das Sorgerecht zu übertragen. Da das Kind sich strikt weigerte, in den Haushalt des Vaters zu wechseln, entschied das Amtsgericht, das Mädchen ohne Kontakt zur Mutter in ein Kinderheim zu geben. Die Richter folgten dabei den Empfehlungen eines Sachverständigen. Damit sollte erreicht werden, dass das Mädchen ohne Beeinflussung seine Weigerung aufgeben würde und es perspektivisch zum Vater übersiedeln könnte.
Die Beschwerde der Mutter dagegen war erfolgreich. Die Wünsche und Vorstellungen des inzwischen neunjährigen Kinds dürften nicht völlig ignoriert werden, so das Gericht. Das gelte insbesondere, weil es keine Anhaltspunkte gebe, dass die Mutter die Tochter unzulänglich versorge. Das Mädchen sei eine gute Schülerin, habe altersgerechte Kontakte zu Gleichaltrigen und gute soziale Kompetenzen.
Die Maßnahme breche den Willen des Kind, der Kontaktabbruch zur Mutter sei für die Tochter unerträglich. Die Richter hatten darüber hinaus größte Zweifel, ob das Ziel – die Bereitschaft, zum Vater zu wechseln – durch eine Unterbringung im Heim überhaupt erreicht würde.
Information: www.dav-familienrecht.de
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