Lüneburg/Berlin (DAV). Lebt ein Ehepaar getrennt, kann ein Partner Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben. Das kann jedoch nur dann der Fall sein, wenn es sich um eine echte Trennung, nicht um eine zeitlich begrenzte räumliche Trennung handelt. Auf eine entsprechende Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2022 (AZ: 14 PA) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Die Frau hatte am 31. Juli 2019 im Libanon geheiratet. Ein gutes Jahr später zog ihr Mann zu ihr nach Deutschland. Für den Zeitraum Juli 2019 bis Oktober 2020 und noch darüber hinaus hatte die Frau Unterhaltsvorschuss erhalten. Die zuständige Behörde forderte den Unterhaltsvorschuss zurück. Mit Recht, entschied das Verwaltungsgericht.
Die Frau beantragte Prozesskostenhilfe (PKH), um sich gegen die Entscheidung wehren zu können. Ohne Erfolg: Das Oberverwaltungsgericht lehnte ihren Antrag ab, da ihre Klage keine Aussicht auf Erfolg hätte. Das Verwaltungsgericht sei wohl zurecht davon ausgegangen, dass trotz der fehlenden häuslichen Gemeinschaft die Frau nicht dauerhaft von ihrem damaligen Ehemann getrennt gelebt habe.
Rechtlich gesehen lebten Ehepartner getrennt, wenn keine häusliche Gemeinschaft bestehe und ein Partner diese auch nicht wiederherstellen wolle. Das sei hier aber nicht der Fall. Das Paar hätte gerade eine solche häusliche Gemeinschaft herstellen wollen. Die Frau habe selbst eingeräumt, dass es sich nicht um ein dauerhaftes Getrenntleben handele. Es sei von vornherein klar gewesen, dass dieses nur vorübergehend sein sollte.
Information: www.dav-familienrecht.de
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