Karlsruhe/Berlin (DAV). Bezieht ein Ehepaar als Bedarfsgemeinschaft vom Jobcenter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, spricht das gegen ein Getrenntleben. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weist auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 2023 (AZ: 16 WF 124/23) hin.
Der Mann hatte im August 2023 die Scheidung und Verfahrenskostenhilfe beantragt. Er gab an, seine Frau und er lebten innerhalb der gemeinsamen Wohnung schon seit mindestens zehn Jahren voneinander getrennt. Er schlafe im Schlafzimmer, sie in einem anderen Zimmer. Die Mahlzeiten hätten sie getrennt eingenommen. Im Juli 2023 schließlich sei die Frau aus der Wohnung ausgezogen.
Mit dem Scheidungsantrag legte der Mann einen Bescheid des Jobcenters vor, wonach ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligt werden. Die Leistungen werden für die aus dem Ehepaar bestehende Bedarfsgemeinschaft auf Antrag vom 06. Juni 2023 ab Juli bewilligt.
Das Gericht lehnte die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ab. Der Scheidungsantrag habe keine Erfolgsaussicht, da die Voraussetzungen für eine Scheidung nicht gegeben seien. Eine Ehe könne in der Regel dann geschieden werden, wenn die Ehepartner seit mindestens einem Jahr getrennt lebten und der andere Ehepartner dem Scheidungsantrag zustimme. Hier habe jedoch zum Zeitpunkt des letzten Bescheids des Jobcenters noch eine Bedarfsgemeinschaft bestanden. Das schließe ein Getrenntleben aus.
Voraussetzung für ein Getrenntleben sei, dass es keine häusliche Gemeinschaft mehr gebe und mindestens ein Ehepartner die Ehe ablehne. Dabei könne die Trennung auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung erfolgen. Es müsse jedoch klar sein, dass das (Noch-)Ehepaar keinen gemeinsamen Haushalt mehr führe und keine wesentlichen persönlichen Beziehungen zwischen den Partnern mehr bestünden. Insbesondere sei auch die Existenz von zwei getrennten Haushalts- und Wirtschaftsbereichen entscheidend.
Information: www.dav-familienrecht.de
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