Karlsruhe/Berlin (DAV). Prozesskosten für Unterhaltsstreitigkeiten kann man nur in Ausnahmefällen bei der Einkommensteuererklärung geltend machen. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Finanzgerichts Münster am 18. September 2024 (AZ: 1 K 494/18 E).
Im Rahmen seiner Scheidung hatte das Ehepaar um den nachehelichen Unterhalt gestritten. Die Kosten für den Unterhaltsprozess beliefen sich für die Frau auf knapp 5.000 Euro. Die Prozesskosten machte die Frau in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2013 als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt erkannte dies nicht an.
Auch vor Gericht hatte die Frau keinen Erfolg. Prozesskosten gelten nicht als außergewöhnliche Belastungen, entschieden die Richter. Sie seien nur abziehbar, wenn ohne sie die Existenzgrundlage oder lebensnotwendige Bedürfnisse gefährdet wären. Die Existenzgrundlage der Klägerin sei jedoch nicht gefährdet. Ihre Arbeitskraft ermögliche ihr, durch Berufsausbildung, Studium und Erfahrung angemessene Anstellungen zu finden, wie etwa ihre Teilzeitstelle mit 2.400 Euro brutto. Befristete Verträge seien üblich und führten hier zu einer unbefristeten Anstellung. Zudem zählten auch ihre Mietobjekte als Kapitalanlagen zur Existenzsicherung, unabhängig von deren Zweck als Altersvorsorge.
Information: www.dav-familienrecht.de
Kommentare