Brandenburg/Berlin (DAV). Eine sogenannte „Schwiegerelternschenkung“ können die Schenkenden bei einer Trennung des beschenkten Ehepaars in der Regel mindestens anteilig zurückverlangen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 09. Mai 2023 (AZ: 3 U 55/22) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Das Ehepaar hatte zusammen mit der Mutter der Ehefrau ein Hausgrundstück erworben, das die Mutter alleine finanzierte. Sie und ihr Schwiegersohn wurden je zur Hälfte als Miteigentümer eingetragen. Die Frau ging davon aus, dass ihre Tochter automatisch ebenfalls Miteigentümerin würde, da sie mit dem Miteigentümer verheiratet gewesen sei. Das Haus bewohnten die Mutter und die Familie der Tochter gemeinsam. Nach 20 Jahren trennte sich das Ehepaar, woraufhin die Schwiegermutter die Schenkung des hälftigen Hausgrundstücks aufkündigte und die Übertragung dieses Teils verlangte.
Der Mann war der Meinung, dass es sich eben gerade nicht um eine sogenannte „Schwiegerelternschenkung“ gehandelt habe, da er im Gegenzug sämtliche verbrauchsabhängigen und -unabhängigen Kosten allein trage. Zudem habe er an die Schwiegermutter, solange diese noch berufstätig gewesen sei, monatlich 100 bis 200 Euro gezahlt, da sie eine Zweitwohnung habe halten müssen.
Das Landgericht in erster Instanz hatte die Ansicht vertreten, dass nicht die lebenslange Ehedauer die Geschäftsgrundlage der Schenkung darstelle. Dies entspreche angesichts der durchschnittlichen Ehedauer von 14,8 Jahren nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Das sah das Oberlandesgericht anders: Es handele sich um eine Schenkung, deren Geschäftsgrundlage „Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft" mit dem Scheitern der Ehe weggefallen sei.
Dass der Schwiegersohn den Miteigentumsanteil erhalten habe, ohne hierfür etwas bezahlen zu müssen, beruhe allein auf der internen Vereinbarung zwischen den Parteien, das Grundstück gemeinsam zu kaufen und jeweils zur Hälfte Miteigentümer zu werden. Ebenso hätten sie vereinbart, dass die Schwiegermutter den Kaufpreis alleine trage. Damit seien die Voraussetzungen für eine mittelbare Schenkung des Miteigentumsanteils gegeben.
Ihre Zuwendung habe auf der Erwartung der Schwiegermutter beruht, die Ehe ihrer Tochter werde Bestand haben und die Schenkung dem eigenen Kind also dauerhaft zugutekommen. Daran ändere auch die statistische Durchschnittsdauer einer Ehe nichts.
Die Frau habe den Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück zu einem Zeitpunkt geschenkt, als die junge Familie ihr Haus durch ein Hochwasser verloren hatten und nicht in der Lage gewesen wären, den Kauf einer Immobilie zu finanzieren. Das lasse sich nur damit plausibel erklären, dass sie damit die Ehe ihrer Tochter unterstützen und der Familie eine Unterkunft und Wohneigentum verschaffen wollte. Das Gericht ging davon aus, dass die Schwiegermutter dies als eine Aufbauhilfe ansah, dazu bestimmt, das dauerhafte Ehe- und Familienleben zu unterstützen.
Von der Zuwendung der Schwiegermutter, die sich insgesamt auf rund 55.000 Euro belief, sei allerdings ein Abschlag zu machen. Die Tochter habe von der Zuwendung für rund zehn Jahre profitiert.
Information: www.dav-familienrecht.de
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