Frankfurt a. M./Berlin (DAV). Das Gericht muss in einer Kindschaftssache zwingend die Eltern anhören. Das gilt auch, wenn es um das Umgangsrecht eine „sozialen Vaters“ geht. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 18.Januar 2024 (AZ: 6 UF 224/23).
Die Eltern teilen sich das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn. Die Mutter war bereits während der Schwangerschaft mit einem anderen Mann liiert. Seit der Geburt des Kinds lebte sie dann mit dem Mann zusammen, der so der soziale Vater für den Jungen wurde. 2023 trennte sich das Paar. Nun leben der Vater des Kinds und die Frau wieder zusammen. Der soziale Vater des Kinds wollte vor Gericht ein Umgangsrecht erreichen.
Das Familiengericht sprach dem Mann ein regelmäßiges Umgangsrecht zu. Er sei eine ähnlich wichtige Bezugsperson für das Kind wie die leiblichen Eltern, da er mit dem Kind über mehrere Jahre in häuslicher Gemeinschaft gelebt und der Junge ihn von Beginn an als „Papa“ angesehen habe.
Das Gericht hatte das persönliche Erscheinen der Eltern angeordnet. Der Vater nahm jedoch nur schriftlich Stellung. Auf eine Anhörung des Kinds verzichteten die Richter von vornherein. Der Vater des Kinds legte gegen die Entscheidung Beschwerde ein.
Mit Erfolg. Das Oberlandesgericht hob die Entscheidung und verwies die Sache zurück an das Amtsgericht. Das Verfahren weise mehrere wesentliche Verfahrensfehler auf.
Das Gericht müsse in einer Kindschaftssache – wie hier das Verfahren zum Umgangsrecht – zwingend die Eltern anhören. Diese hätte nicht unterbleiben dürfen, nur weil der Vater vorgegeben habe, an dem angegebenen Termins verhindert zu sein. Gegebenenfalls hätte das Gericht gegen den Vater ein Ordnungsgeld verhängen, zumindest aber einen neuen Anhörungstermin bestimmen müssen.
Darüber hinaus wäre die Anhörung des Kinds erforderlich gewesen. Betroffene Kinder seien grundsätzlich in allen Kindschaftssachen persönlich anzuhören. Ein Kind sei unter anderem dann anzuhören, wenn seine „Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung“ seien.
Information: www.dav-familienrecht.de
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