Brandenburg/Berlin (DAV). Der Besuch einer Privatschule ist unterhaltsrechtlich als ein Mehrbedarf anzusehen. Hat der unterhaltspflichtige Elternteil dem Besuch zugestimmt, muss er auch zahlen, entschied das Oberlandesgericht Brandenburg am 08. November 2022 (AZ: 13 UF 24/21). Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Der Vater sollte die Hälfte des Schulgelds für seinen 2013 geborenen Sohn zahlen, was er jedoch ablehnte: Bei dem Schulgeld handele es sich nicht um Mehrbedarf, da der Besuch einer Privatschule nicht notwendig sei.
Das sah das Gericht anders. Bei diesen Kosten handele es sich unterhaltsrechtlich sehr wohl um einen Mehrbedarf. Darüber hinaus stelle sich die Frage gar nicht, ob der Besuch einer Privatschule notwendig sei, denn mit der Unterzeichnung des Schulvertrags habe der Vater bereits uneingeschränkt zugestimmt. Da er sich dadurch mit der Grundentscheidung einverstanden erklärt habe, müsse er auch die rechtlichen Folgen tragen.
Information: www.dav-familienrecht.de
Kommentare