Schleswig/Berlin (DAV). Ein Transsexueller, der sein Geschlecht von weiblich auf männlich änderte, kann als Vater eines während seiner Ehe geborenen Kinds eingetragen werden. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 4. Juli 2024 (2 Wx 11/24).
Das jetzige Ehepaar war 2015 eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft eingegangen. Zwei Jahre später wurde das Geschlecht des heutigen Ehemanns von weiblich zu männlich geändert. Seine Frau brachte 2023 durch eine Samenspende ein Kind zur Welt, für das er beim Standesamt als Vater eingetragen werden wollte. Das Standesamt wandte sich an das Gericht.
Das Gericht gab dem Mann Recht. Der Vater eines Kinds sei der Mann, der zum Geburtszeitpunkt mit der Mutter verheiratet sei. Zwar gebe es eine Spezialvorschrift im Transsexuellengesetz (TSG), nach der eine rechtliche Mutter auch nach einer Geschlechtsänderung eine rechtliche Mutter bleibe. Doch diese Vorschrift beziehe sich auf andere Konstellationen:
- Der Transsexuelle war vor Änderung der Geschlechtszugehörigkeit im rechtlichen Sinne Elternteil;
- er/sie hat nach der Änderung selbst ein Kind gezeugt bzw. zur Welt gebracht habe.
Darüber hinaus hätte das Kind Nachteile, wenn das frühere weibliche Geschlecht des Transsexuellen berücksichtigt würde. Denn dann würde diese Person in Bezug auf das Kind nicht als Mann, sondern weiterhin als Frau behandelt werden. Das Recht des Kinds auf Pflege und Erziehung durch beide Elternteile müsse gewährleistet werden. Die Möglichkeit, dass der Ehemann der Mutter als Vater des betroffenen Kindes anerkannt wird, unterstütze dieses Recht.
Die Entscheidung des Amtsgerichts dagegen beeinträchtige den Vater nicht unmittelbar in eigenen Rechten. Durch die Ablehnung kinderschutzrechtlicher Maßnahmen greife das Gericht nicht in das väterliche Sorgerecht ein und schränke auch die Ausübung des Sorgerechts nicht ein. Er könne eigene Maßnahmen zum Schutz des Kinds treffen und im Falle von Meinungsverschiedenheiten einen Antrag auf Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf sich allein oder auf Übertragung bestimmter Sorgerechtsbereiche stellen.
Information: www.dav-familienrecht.de
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