Koblenz/Berlin (DAV). Bei der gerichtlichen Zustimmung zu einer Adoption steht das Kindeswohl im Mittelpunkt. So können Richter unter Umständen auch dann einer Auslandsadoption zustimmen, wenn die rechtlichen Vorgaben nicht vollständig eingehalten wurden. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weist auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. Januar 2025 (AZ: 13 UF 383/23) hin.
Ein Ehepaar – sie mit deutscher Staatsangehörigkeit, er mit sierra-leonischer – beantragte beim Familiengericht die Anerkennung der Adoption eines Kinds aus Sierra Leone. Es handelte sich um die Nichte des Mannes, die nach dem Tod ihrer Mutter verwahrlost, krank und entwicklungsverzögert zur Großmutter kam, wie die Annehmenden – also die (potenziellen) Adoptiveltern – berichteten. Die Großmutter könne das Kind alters- und gesundheitsbedingt nicht versorgen; medizinische Hilfe sei kaum verfügbar. Sie würden das Kind finanziell unterstützen.
Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab. Es handelte sich um eine unbegleitete Auslandsadoption ohne Beteiligung einer anerkannten deutschen Vermittlungsstelle – und war damit aus Sicht des Gerichts nicht anerkennungsfähig.
Die Beschwerde beim Oberlandesgericht hatte jedoch Erfolg. Die Richter stellten das Kindeswohl in den Mittelpunkt und erkannten die Adoption an. Zwar sei eine formale Überprüfung der sierra-leonischen Unterlagen möglich gewesen, doch zweifele das Gericht nicht an der detaillierten und glaubhaften Schilderung der Annehmenden. Diese sei durch zahlreiche Nachweise, u. a. Videokontakte mit dem Kind, gestützt.
Das Gericht sah trotz fehlenden gemeinsamen Alltags die Entwicklung einer tragfähigen Eltern-Kind-Beziehung. Seit der Geburt 2016 bestehe enger Kontakt, regelmäßige Besuche in Sierra Leone und telefonischer Austausch hätten die Bindung gefestigt. Die Annehmenden seien finanziell abgesichert, lebten in einem eigenen Haus mit bereits eingerichtetem Kinderzimmer, hätten mögliche Freistellungen von der Arbeit geklärt und könnten sprachlich sowie kulturell eine stabile Integration des Kinds ermöglichen.
Information: www.dav-familienrecht.de
Kommentare