Bremen/Berlin (DAV). Streiten Eltern um das Sorgerecht für ihr Kind, kommt eine Übertragung des Sorgerechts auf ein Elternteil nur in Betracht, wenn das Kindeswohl nicht durch mildere Mittel sichergestellt werden kann. Ein solches milderes Mittel ist etwa die Bevollmächtigung des einen Elternteils durch den anderen. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Verweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen vom 7. September 2023 (AZ: 5 UF 13/23).
Nach einer extrem konfliktreichen Trennung stritten die Eltern um das Sorgerecht für ihre 2015 geborene Tochter. Seit Juni 2021 fand zwischen Vater und Tochter kein Kontakt mehr statt; das Mädchen lehnte diesen ab. Im Dezember 2022 übertrug das Familienrecht das alleinige Sorgerecht auf die Mutter. Der Vater legte Beschwerde ein.
Es bleibt beim gemeinsamen Sorgerecht, entschied das Oberlandesgericht. Als das Gericht in erster Instanz entschieden habe, sei es zu der Zeit zu Recht davon ausgegangen, dass die Eltern nicht fähig und bereit seien, miteinander kindeswohlverträglich zu kommunizieren und zusammenzuarbeiten. Dies sei jedoch die Grundlage für das gemeinsame Sorgerecht.
Seitdem habe sich jedoch etwas geändert, deswegen müsse das Gericht jetzt anders entscheiden. Der Vater habe ausdrücklich klargestellt, den Lebensmittelpunkt seiner Tochter im Haushalt der Mutter nicht mehr in Frage zu stellen. Außerdem habe er den befristeten Umgangsausschluss akzeptiert und schließlich der Mutter eine umfangreiche Sorgerechtsvollmacht erteilt. Eine vollständige oder teilweise Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts wäre jetzt nicht mehr verhältnismäßig.
Diese komme nur in Frage, wenn das Kindeswohl nicht durch „mildere Mittel“ sichergestellt werden könne. Das könne die Bevollmächtigung des einen Elternteils durch den anderen sein. Die Handlungsbefugnisse des Elternteils würden bereits durch eine Vollmacht erweitert. So könne er die wesentlichen Angelegenheiten des Kinds eigenständig regeln. Mit der Vollmacht ist der Elternteil auch ohne Abstimmung mit dem anderen Elternteil ausreichend handlungsfähig und übernimmt die Hauptverantwortung für das Kind. Die Vollmacht ermögliche vor allem, Konflikte in der Kommunikation und Zusammenarbeit mit dem anderen Elternteil weitgehend zu vermeiden.
Information: www.dav-familienrecht.de
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