Brandenburg/Berlin (DAV). Ein Elternteil kann unter Umständen Betreuungsunterhalt bekommen, wenn er sich hauptsächlich um das gemeinsame Kind kümmert und deshalb nicht oder nur eingeschränkt arbeiten kann. Die Höhe des Unterhalts orientiert sich an dem Einkommen, das ihm ohne die Geburt des Kinds zur Verfügung stünde. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 04. November 2024 (AZ: 13 UF 187/23).
Die Eltern trennten sich im September 2022, drei Monate nach der Geburt des gemeinsamen Kinds. Der Vater zahlte der Mutter bis August 2023 monatlich rund 360 Euro Unterhalt sowie den vollen gesetzlichen Kindesunterhalt. Zusätzlich verlangte die Mutter Betreuungsunterhalt bis Juni 2025. Das Gericht sprach der Frau jedoch nur für September und Oktober 2022 je rund 100 Euro zu.
Die Höhe des Betreuungsunterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung der Mutter. Diese wiederum richtet sich grundsätzlich nach dem Einkommen, das ihr ohne die Geburt des Kinds zur Verfügung stünde. Vor der Geburt betrug ihr Einkommen rund 1.275 Euro netto im Monat.
Im ersten Jahr nach der Geburt erhielt sie knapp 830 Euro Elterngeld. Davon wurden wiederum knapp 530 Euro als bedarfsdeckend angerechnet, sodass zwischen September 2022 und Juli 2023 monatlich ein Fehlbetrag von rund 750 Euro blieb. Im August 2023 hatte sie kein Einkommen, ab September 2023 erhielt sie zunächst SGB-II-Leistungen und ab Oktober wieder eigenes Erwerbseinkommen.
Da der Vater in dieser Zeit nur eingeschränkt zahlungsfähig war, ergab sich ein Anspruch von etwa 100 Euro monatlich. Für November und Dezember 2022 erhielt die Mutter bereits regulären Unterhalt von 360 Euro, sodass hier kein zusätzlicher Anspruch bestand.
Information: www.dav-familienrecht.de
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