Brandenburg/Berlin (DAV). Eine vollständige Erwerbsunfähigkeit des unterhaltsberechtigten Ex-Ehepartners kann durch die Länge der Übergangsfrist berücksichtigt werden. Anspruch auf unbefristeten Unterhalt hat er deswegen nicht. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 12. Juni 2024 (AZ: 13 UF 153/21) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Nach der Scheidung stritt das frühere Ehepaar um den nachehelichen Unterhalt. Aufgrund einer unfallbedingten Bewegungseinschränkung konnte die Frau ab 2014 nicht mehr arbeiten. Seit 2015 bezieht sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Hinzu kommt eine Darmkrebserkrankung. Das Amtsgericht hatte im Zuge des Scheidungsverfahrens ihren Unterhalt auf monatlich 438 Euro festgesetzt. Dagegen legte der Mann Beschwerde ein.
Unter anderem entschied das Oberlandesgericht, dass der Unterhalt zeitlich zu begrenzen sei und nur bis Januar 2026 gezahlt werden müsse. Eine dauerhafte Unterhaltsverantwortung des Manns für das Krankheitsrisiko sei hier nicht gerechtfertigt. Die Erkrankung stehe nur in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Ehe, stelle jedoch keinen so genannten ehebedingten Nachteil dar: Sie basiere nicht auf der Rollenverteilung oder sonstigen mit der Ehe zusammenhängenden Umständen. Eine schwere Krankheit und die durch sie bedingte Erwerbsunfähigkeit beruhten in der Regel auf einer schicksalhaften Entwicklung. Die Länge der Übergangsfrist berücksichtige den Umstand, dass die Frau aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht mehr durch eine Erwerbstätigkeit für ihren Unterhalt sorgen könne.
Information: www.dav-familienrecht.de
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