Brandenburg/Berlin (DAV). Ist in den gerichtlich festgelegten Umgangszeiten kein Verbot ausgesprochen, darf der umgangsberechtigte Elternteil sein Kind auch außerhalb der Umgangszeiten sehen. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 05. Juni 2023 (AZ: 6 WF 68/23).
Die beiden Kinder leben bei der Mutter. Den Umgang des Vaters mit seinen Kindern hatte das Familiengericht geregelt. Zwischen November 2022 und Januar 2023 fanden mehrfach Umgänge statt, bei dem der Vater ein Kind nach der Schule entweder mit zu sich nahm oder dieses nach der Schule auf eigene Faust zur Wohnung des Vaters ging, der es abends zur Mutter zurückbrachte; einige Male übernachtete das Kind auch beim Vater. Darüber hinaus verspätete sich der Vater zweimal bei der Rückgabe des anderen Kinds. Die Mutter beantragte die Anordnung von Ordnungsgeld gegen den Vater wegen Verstößen gegen die festgelegten Umgangszeiten in Höhe von mindestens 10.000 Euro.
Vor Gericht war der Vater überwiegend erfolgreich. Die Umgangsregelung enthalte keine Anordnung, dass der Vater außerhalb der festgelegten Umgangszeiten keinen Umgang haben dürfe. Die Richter entschieden, dass eine Verhängung von Ordnungsmitteln wegen Kontaktaufnahmen außerhalb der festgelegten Umgangszeiten genau dies aber voraussetze: Die Untersagung einer solchen Kontaktaufnahme müsse sich eindeutig aus der Umgangsregelung ergeben.
In zwei Fällen sah das Gericht allerdings einen Verstoß gegen die Umgangsregelung durch die verspätete Rückgabe des Kinds. Für jede Zuwiderhandlung verhängte es ein Ordnungsgeld in Höhe von 250 Euro.
Information: www.dav-familienrecht.de
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