Oldenburg/Berlin (DAV). Wer sich nach abgeschlossener Ausbildung noch für ein Studium entscheidet, kann Anspruch auf Kindesunterhalt haben. Dafür müssen aber Ausbildung und Studium in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. Dezember 2023 (AZ: 3 UF 127/23).
Die junge Frau hatte eine Ausbildung zur kaufmännischen Assistentin mit dem Schwerpunkt Fremdsprachenkorrespondenz absolviert. Mit dem Abschluss erlangte sie auch ihr Fachabitur im Bereich Wirtschaft. Im Oktober 2021 meldete sie sich arbeitssuchend. Über das Jobcenter erhielt sie den Hinweis auf die Möglichkeit, mit ihrem Abschluss Mediendesign zu studieren und nahm im Januar 2022 das Studium auf. Ihr Vater war nicht bereit, weiterhin Kindesunterhalt zu zahlen.
Das Gericht gab ihm Recht. Ein Kind kann zwar in einem solchen Fall weiterhin Anspruch auf Kindesunterhalt haben. Dafür müssen aber die abgeschlossene Berufsausbildung und das anschließend aufgenommene Studium in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Das sei hier nicht der Fall: Beim Mediendesign-Studium handele es sich um eine Zweitausbildung.
Der Studiengang sei nicht als Fortsetzung der abgeschlossenen Ausbildung erkennbar. Auch wenn für das Studium Mediendesign sowohl der kaufmännische Aspekt als auch die Fremdsprachenkenntnisse von Nutzen seien, seien dies nicht die Schwerpunkte des Studiums Mediendesign. Das Mediendesignstudium erweise sich gerade nicht als fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung der ersten Ausbildung. Sähe man den „Nutzen“ als ausreichend für einen engen sachlichen Zusammenhang an, würden sich gerade im kaufmännischen Bereich sehr viele Zweitausbildungen als eine einheitliche Ausbildung darstellen.
Information: www.dav-familienrecht.de
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