Frankfurt/M./Berlin (DAV). Das Jugendamt hatte die vorübergehende Unterbringung des Kinds im Kinderheim angeordnet. Es sah im Rahmen eines massiven Streits der Eltern über das Sorgerecht eine Gefährdung des Kindeswohls. Wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Kinds verurteilte wurde die Stadt als Träger des Jugendamts zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt. Über die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 27. Juli 2023 (AZ: 1 U 6/21) berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Die Eltern hatten einen schwerwiegenden Konflikt über das Sorgerecht für ihren Sohn. Dieser lebte bei der Mutter. Als er seinem Vater berichtete, von der Mutter geschlagen worden zu sein, informierte dieser das Jugendamt.
Das Jugendamt nahm den Jungen in Obhut und brachte ihn in einem Kinderheim unter. Das Familiengericht übertrug das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind auf das Jugendamt. Die Eltern widerriefen knapp drei Wochen nach der Unterbringung ihre Zustimmung. Das Familiengericht entschied, seinen Beschluss aufrechtzuerhalten. Vier Monate später wurde der Junge an die Mutter herausgegeben. Ein gutes Jahr danach sprach das Oberlandesgericht schließlich dem Vater das Sorgerecht zu.
Wegen der Unterbringung im Kinderheim forderten die Eltern Schmerzensgeld für ihren Sohn. Die Mitarbeiter des Jugendamts hätten pflichtwidrig gehandelt und zunächst den Sachverhalt unzureichend ermittelt. Die Eltern warfen ihnen vor, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz missachtet zu haben. Der Umgang des Vaters mit seinem Sohn während dieser Zeit sei nicht ausreichend gewesen. Bei der Höhe des Schmerzensgeldes sei zu berücksichtigen, dass das Kind die Trennung von seinen Eltern als dramatisch empfunden habe.
Das Gericht verurteilte die Stadt als Trägerin des Jugendamts, dem Jungen wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts 3.000 Euro zu zahlen und für künftige Schäden einzustehen. Eine ungerechtfertigte Unterbringung im Heim könne das Persönlichkeitsrecht des Kinds verletzen, das Anspruch auf ein ungestörtes Leben und Aufwachsen in vertrauten familiären Verhältnissen habe.
Die anfängliche Inobhutnahme stelle keine Pflichtverletzung dar, so die Richter. Die zuständige Mitarbeiterin habe dann aber pflichtwidrig entschieden, das Kind weiterhin im Heim unterzubringen. Dies sei nur dann gerechtfertigt, wenn der Elternkonflikt das Kindeswohl „in hohem Maße und mit hoher Wahrscheinlichkeit“ gefährde. „Die Folgen der Fremdunterbringung dürfen für das Kind nicht gravierender sein als die Folgen eines Verbleibs in seiner Familie.“ Das Aufenthaltsbestimmungsrecht hätte auch in dem Sinne ausgeübt werden können, dass der Junge nach einer kurzen Übergangszeit im Heim bei seinem Vater untergebracht worden wäre.
Die monatelange Trennung von den Eltern habe der Sohn als ungerechtfertigte Folge davon erlebt, dass er seinem Vater von den Misshandlungen durch die Mutter berichtet habe.
Information: www.dav-familienrecht.de
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