Hamm/Berlin (DAV). Verfügt der unterhaltspflichtige Ex-Partner über einen luxuriösen Dienstwagen, wird bei der Berechnung der Höhe des Unterhalts für das Fahrzeug nicht die 1 %-Regelung zugrunde gelegt. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm am 4. März 2024 (AZ: 4 UF 5/23).
Das Ehepaar stritt vor Gericht um die Höhe des Trennungsunterhalts. Unter anderem hatte das Gericht in erster Instanz den geldwerten Vorteil aus der Nutzung des Firmenwagens des unterhaltspflichtigen Ehemanns in Anrechnung gebracht. Dies schlug mit rund 900 Euro zu Buche.
In seiner Beschwerde wandte sich der Mann unter anderem gegen den Ansatz dieses geldwerten Vorteils. Er selbst hätte sich einen derart hochwertigen PKW niemals angeschafft. Der Ansatz über die steuerliche 1%-Regelung sei hier unangemessen.
Mit Erfolg. Man könne hier zur Bemessung der Höhe des Vorteils nicht auf die 1%-Regelung zurückgreifen. Es handele sich um einen besonders kostspieligen PKW, der vorrangig Repräsentationszwecken im Rahmen des Arbeitsverhältnisses diene. Daher sei hier eine abweichende Bewertung vorzunehmen.
Die Richter waren nach Anhörung des Mannes überzeugt, dass er ein Fahrzeug für über 90.000 Euro privat nicht erworben hätte. Diese Angabe lasse sich zwanglos mit seinen sonstigen wirtschaftlichen Verhältnissen in Einklang bringen. Es wäre daher nicht angemessen, den Vorteil der privaten Nutzung pauschal nach der 1%-Regelung zu bemessen. Die Richter führten stattdessen eine konkrete Berechnung durch, auf deren Grundlage sie den Nutzungsvorteil für die Zeit bis einschließlich November 2022 mit einem Betrag von 400 Euro monatlich bemaßen. Ab Dezember 2023 verfügte der Mann dann über einen anderen Firmenwagen.
Information: www.dav-familienrecht.de
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