Nürnberg/Berlin (DAV). Das Gericht kann den Umgang des umgangsberechtigten Elternteils für längere Zeit oder auf Dauer ausschließen, wenn anderenfalls das Kindeswohl gefährdet ist. Bei sechs- und siebenjährigen Kindern sind sechs Monate noch nicht als „längere Zeit“ anzusehen. Das entschied das Oberlandesgericht Nürnberg am 16. Mai 2024 (AZ: 11 UF 329/24), wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Die Eltern der 2016 und 2018 geborenen Kinder waren seit 2016 verheiratet. Der Vater war bei der Heirat und dann bis März 2019 inhaftiert. Die Eltern lebten seit Jahren in einer On/Off Beziehung. Zur Zeit des Verfahrens um das Umgangsrecht lief ein Scheidungsverfahren. Die Beziehung der Eltern war von der Gewalt des Mannes gegen seine Frau geprägt. Die beiden Kinder wurden immer wieder Zeuge seiner massiven verbalen und körperlichen Gewalt.
Das Amtsgericht entschied, das alleinige Sorgerecht der Mutter zu übertragen und jeden persönlichen Umgang des Vaters mit den beiden Kindern für sechs Monate auszuschließen.
Die Beschwerde des Vaters gegen die Entscheidung blieb ohne Erfolg. Der Umgangsausschluss sei zum Wohl der beiden Söhne geboten. Unter anderem erläuterten die Richter, eine Einschränkung oder ein Ausschluss sei für längere Zeit oder auf Dauer nur möglich, wenn das Kindeswohl gefährdet sei. Wann eine Maßnahme „für längere Zeit“ oder „auf Dauer“ sei, hänge in erster Linie vom kindlichen Zeitempfinden ab, sei aber meist ab einer Dauer von sechs Monaten anzunehmen. Bei den beiden sechs- und siebenjährigen Kindern sei davon auszugehen, dass ein Umgangsausschluss für eine Dauer von sechs Monaten noch keine Regelung für „längere Zeit“ sei.
Information: www.dav-familienrecht.de
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