Stuttgart/Berlin (DAV). Kinder leiden in der Regel darunter, wenn die Eltern sich scheiden lassen. Das ist aber in der Regel kein Grund für das Gericht, den Scheidungsantrag zurückzuweisen. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart am 12. Dezember 2023 (AZ: 18 UF 30/23).
Die Frau stimmte der Scheidung nicht zu. Sie liebe ihren Mann immer noch und wolle auch im Namen der Kinder an der Ehe festhalten. Sie verwies darauf, dass die minderjährige Tochter seit der Trennung an depressiven Verstimmungen leide. Eine Scheidung habe eine dauerhafte Trennung zur Folge. Damit ginge eine Kindeswohlgefährdung einher. Die schulischen Leistungen des Mädchens hätten sich in den letzten Monaten erheblich verschlechtert.
Vor Gericht hatte die Frau keinen Erfolg. Eine Ehe könne geschieden werden, wenn sie gescheitert sei. Das sei hier der Fall. Die Ehepartner lebten seit September 2021 getrennt, die gesetzliche Überlegungsfrist sei also abgelaufen. Darüber hinaus habe der Mann schriftlich und mündlich erklärt, dass für ihn eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft keinesfalls in Frage komme und er in einer neuen Partnerschaft lebe.
Vor diesem Hintergrund käme eine Zurückweisung des Scheidungsantrags nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht. Die Ehe sollte trotz Scheiterns dann nicht geschieden werden, wenn dies im Interesse der minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig sei (§ 1568 Alt. 1 BGB) Diese Härteklausel greife aber nur, wenn die Scheidung bei dem Kind solche untypischen und ungewöhnlichen Folgen verursachen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe im Kindesinteresse notwendig sei. Das sei hier nicht der Fall, auch die Frau habe dies nicht vorgetragen.
Sie habe mehrfach betont, wie sehr die eine Tochter unter der Trennung ihrer Eltern und der neuen Beziehung ihres Vaters leide. Dies habe bei ihr zu depressiven Verstimmungen geführt. Das sei jedoch kein Grund, von einer Scheidung abzusehen.
Information: www.dav-familienrecht.de
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