Karlsruhe/Berlin (DAV). Für die Bestellung mehr als einer Person als Vormund für Geschwisterkinder muss es besondere Gründe geben. In einem kürzlich entschiedenen Fall übertrug das Oberlandesgericht Karlsruhe die Vormundschaft für zwei Geschwister zwei ihrer volljährigen Geschwister (30. April 2024, AZ: 5 WF 31/24). Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
2014 wurden zwei volljährige Geschwister zu gemeinschaftlichen Vormündern für die Kinder bestellt. 2023 wies die Rechtspflegerin darauf hin, dass aufgrund der Reform des Vormundschaftsrechts zum 1. Januar 2023 eine gemeinschaftliche Führung der Vormundschaft nicht mehr möglich sei. Die beiden volljährigen Geschwister wollten daraufhin die Vormundschaft aufteilen: Je einer sollte für ein Geschwisterkind Vormund sein. Das entsprach dem Wunsch der beiden minderjährigen Kinder. Das Jugendamt dagegen plädierte für einen Berufsvormund.
Das Gericht entschied, dass jeweils ein volljähriges Geschwisterkind die Vormundschaft für ein minderjähriges übernimmt. Die bisherigen Vormünder seien – wenn auch mit Einschränkungen – geeignet, die Vormundschaft auszuüben. Die Einschränkungen ergäben sich aus der ablehnenden Haltung gegenüber Hilfemaßnahmen und der eingeschränkten Fähigkeit zur Zusammenarbeit.
Für die Bestellung unterschiedlicher Personen als Vormund für Geschwister müsse es besondere Gründe geben. Im vorliegenden Fall hätten die volljährigen Geschwister fast zehn Jahre die Vormundschaft gemeinsam ausgeübt. Die Bindungen zwischen ihnen und den Kindern seien sehr eng. Daher sei die Vormundschaft hier ausnahmsweise aufzuteilen, so dass die Vormünder weiterhin als Vormund tätig sein könnten, wenn auch formal jeweils nur noch für ein Kind.
Information: www.dav-familienrecht.de
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