Lüneburg/Berlin (DAV). Während eines Auslandsschuljahres hat ein Kind weiterhin Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen am 10. April 2024 (AZ: 14 LC 358/22), wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Für ihren 2002 geborenen Sohn erhielt die Mutter Unterhaltsvorschussleistungen. Im Dezember 2018 wurde unter anderem diese Bewilligung aufgehoben und die Leistung eingestellt. Die zuständige Behörde hatte erfahren, dass der Sohn zu der Zeit nicht mehr im Haushalt seiner Mutter lebte, sondern ein Auslandsschuljahr in Amerika absolvierte. Der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen entfalle von diesem Zeitpunkt an, so die Behörde.
Die Klage des Sohnes gegen die Entscheidung hatte Erfolg. Der Auslandsaufenthalt habe die Zugehörigkeit zum Haushalt seiner Mutter und den so genannten Betreuungszusammenhang nicht unterbrochen. Der Aufenthalt in den USA und dortige Schulbesuch seien von Anfang an für eine Dauer von zehn Monaten geplant gewesen. Zehn Monaten seien auch für sich genommen nicht lang genug, um den Betreuungszusammenhang zu unterbrechen.
Die Mutter habe während des Auslandsaufenthaltes ihres Sohnes weiterhin die Verantwortung für ihn getragen. Bei Fragen, die ein Erziehungsberechtigter zu entscheiden hat – etwa die Teilnahme an Schulausflügen, Arztbesuche –, musste die Mutter dies tun. Ebenso trug sie die die finanzielle Verantwortung für den Sohn und für seinen Lebensunterhalt während des Auslandsaufenthalts. Sie zahlte den Programmpreis für die Unterbringung in der Gastfamilie, den Schulbesuch und das Basketballprogramm. Ebenso finanzierte sie die laufenden weiteren Kosten etwa für Verpflegung, Kleidung sowie für Schulmaterialien und Sportausrüstung. Die Gesundheitsversorgung des Sohns hatte die Mutter durch eine Auslandskrankenversicherung abgesichert.
Information: www.dav-familienrecht.de
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