Karlsruhe/Berlin (DAV). Nur in Ausnahmefällen werden in Umgangsverfahren die Verfahrenskosten nicht hälftig zwischen den Elternteilen geteilt. Die Einkommensverhältnisse werden nicht berücksichtigt, so das Oberlandesgericht Karlsruhe in einer Entscheidung vom 07. Mai 2024 (AZ: 16 WF 1/24). Das teilt die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit.
Im Rahmen ihrer Trennung und Scheidung führte das Ehepaar mehrere Gerichtsverfahren.
Eines davon hatte den Umgang des Vaters mit den drei gemeinsamen Kindern betroffen. Die Verfahrenskosten hatte das Gericht wie üblich zur Hälfte dem Mann und zur Hälfte der Frau auferlegt.
Beide Eltern waren der Meinung, dass diese Kostenaufteilung ungerecht sei. Doch auch in zweiter Instanz blieben die Richter dabei, dass die Kosten hälftig zu teilen seien. Einen Ausnahmefall, der es rechtfertigen würde, dass nur ein Elternteil die Kosten trägt, konnte das Gericht nicht erkennen. Ein solche Ausnahme wäre es etwa, wenn ein Elternteil durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hätte. Das sei hier nicht der Fall. Die Verfahren gingen vielmehr auf einen tiefgreifenden Elternkonflikt zurück. An dem Streit der Eltern sei der Vater ebenso beteiligt wie die Mutter. Wer welchen Anteil an dem Streit habe und wer damit in welchem Umfang die Sachverständigenkosten verursacht habe, lasse sich nicht quantifizieren.
Vater und Mutter hätten das gemeinsame Sorgerecht und seien damit beide für den Umgang der Kinder mit dem Vater verantwortlich. Daher sei es angemessen, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Beide Elternteile hätten Anteil an Dauer und den Kosten des Verfahrens, ohne dass der Beitrag des einen Elternteils den des anderen überwiege.
Die Überlegung, dass ein wirtschaftlich besser gestellter Elternteil nur aufgrund der besseren Einkommens- und Vermögensverhältnisse einen höheren Anteil oder die gesamten Kosten tragen müsse, sei nicht überzeugend.
Information: www.dav-familienrecht.de
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