Bremen/Berlin (DAV). Ein nicht umgangsberechtigtes Elternteil kann gegenüber dem Jugendamt als Ergänzungspfleger Anspruch auf Auskünfte über sein Kind haben. Über den Umfang muss unter Umständen das Gericht befinden. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen vom 12. Januar 2024 (AZ: 4 UF 49/23).
Die 2015 und 2016 geborenen Kinder leben nicht bei ihren Eltern. Das Gericht entzog 2017 der Mutter, die für ein Kind allein sorgeberechtigt war, wesentliche Bestandteile des Sorgerechts. Für das andere Kind entzogen die Richter die gleichen Bestandteile des Sorgerechts beiden Eltern und bestellten das Jugendamt als Ergänzungspfleger. 2022 beantragte der Vater, das Jugendamt dazu zu verpflichten, ihm Auskunft über die persönlichen Verhältnisse seiner Kinder zu erteilen.
Vor Gericht hatte er im Wesentlichen Erfolg. Das Gericht verpflichtete das Jugendamt zu einer Reihe von Auskünften für das eine Kind (für das andere Kind war inzwischen ein anderer Landkreis zuständig). Ein berechtigtes Interesse an solchen Auskünften liege vor, wenn der Elternteil keine andere zumutbare Möglichkeit habe, die maßgeblichen Informationen zu erhalten. Das sei beispielsweise der Fall, wenn der Elternteil wie hier keine Umgangskontakte habe. Das Jugendamt muss alle sechs Monate folgende Auskünfte erteilen:
- aktuelle Anschrift
- Name und Art der Krankenversicherung
- aktuelle gesundheitliche Situation
- Impfstatus
- aktuelle schulische Situation inklusive Übersendung des Halbjahres- bzw. des Schuljahreszeugnisses
- soziale Kontakte, insbesondere über Kontakte zwischen den beiden Kindern
- besondere und außerordentliche Vorkommnisse, z.B. Unfälle
Jeder Auskunft muss jeweils zwei aktuelle Fotografien des Kinds einschließen.
Information: www.dav-familienrecht.de
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