Karlsruhe/Berlin (DAV). Enthält eine Umgangsvereinbarung auch eine Regelung für die Zeit außerhalb der Umgangszeiten, so muss diese klar und eindeutig sein. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Juli 2024 (AZ: 18 WF 14/24).
Das Gericht hatte für die beiden Kinder der getrenntlebenden Eltern eine Umgangsvereinbarung getroffen. Darin enthalten war auch der Satz: „Darüber hinaus sind sich die Eltern einig, dass außerhalb der vereinbarten Umgangszeiten kein Kontakt zu dem jeweiligen Kind gesucht wird.“
Etwa einen Monat später beantragte die Mutter die Festsetzung von Ordnungsgeld gegen den Vater. Er verstoße fortlaufend gegen das Kontaktverbot. So habe er die Tochter einmal vor der Schule abgepasst und mit ihr gesprochen, ein anderes Mal habe er sie nach der Schule zusammen mit ihrem fahrbereiten Fahrrad nach Hause gefahren. Der Vater legte Beschwerde ein.
Mit Erfolg. Es gebe keine klare Anordnung, außerhalb der Umgangszeiten keinen Kontakt zu seiner Tochter zu haben, erklärte das Gericht. Die Festlegung des Umgangs auf einen bestimmten Rhythmus bedeute nicht zugleich, dass der Kontakt des Umgangsberechtigten für die übrige Zeit ausgeschlossen sei. Aus der Umgangsvereinbarung ergebe sich nicht eindeutig, wie sich der Vater zu verhalten habe. Aus der Formulierung „die Eltern sind sich darüber einig“ werde nicht ausreichend klar, ob die Regelung ein Verhaltensgebot oder lediglich eine Absichtserklärung enthalte. Insbesondere bleibe unklar, welches konkrete Verhalten oder Unterlassen vom Vater erwartet werde.
Die Regelung verbiete dem Vater weder den Aufenthalt an bestimmten Orten noch ordne sie einen Mindestabstand zur Tochter an. Sie definiere weder das Verhalten bei zufälligen Begegnungen, noch was als „Suchen nach Kontakt“ gelte. Unklar bleibe auch, ob „Kontakt“ nur persönliche Treffen oder etwa auch Telefonate umfasse.
Information: www.dav-familienrecht.de
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