Berlin (DAV). Ein Scheidungsantrag muss so ausführlich sein, dass die Richter nachvollziehen können, dass und warum die Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben sind. Der Satz „Die Ehe ist gescheitert“ reicht nicht aus. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 11. April 2024 (AZ: 16 WF 32/24).
Der Mann scheiterte mit seinem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für ein Scheidungsverfahren, weil dieser keine Aussicht auf Erfolg hatte. Zur Begründung hatte er lediglich angegeben: „Die Ehe der Beteiligten ist gescheitert.“ Auch seine Frau werde der Scheidung zustimmen. Auf die Aufforderung des Gerichts, er möge den Trennungszeitpunkt nennen, habe er sich auf den Hinweis beschränkt, dass „die Beteiligten seit dem Jahr 2003 getrennt voneinander leben“.
Das war dem Gericht zu wenig. Wer den Antrag stelle, müsse grundsätzlich darlegen, dass die Voraussetzungen des Scheidungsantrags vorlägen – also etwa, dass keine häusliche Gemeinschaft mehr bestehe. Die Ausführungen müssen ausreichend präzise bzw. „gehaltvoll“ sein, damit das Gericht feststellen kann, ob die „Voraussetzungen für das Vermuten eines Scheiterns der Ehe“ gegeben sind. Sie müssen daher auch ausreichend detailliert sein, um das Familiengericht davon zu überzeugen, dass die Ehe tatsächlich gescheitert sei.
Der Mann habe noch nicht einmal angegeben, die eheliche Lebensgemeinschaft abzulehnen. Er erläutere auch nicht, aufgrund welcher Tatsachen oder Umstände er zu dem Schluss gelangt sei, dass die Ehe in seinen Augen „gescheitert“ sei. Auch erkläre er nicht, was zu der behaupteten Trennung der Ehepartner geführt habe.
Information: www.dav-familienrecht.de
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