Frankfurt a.M./Berlin (DAV). Verweigert ein Kind den Kontakt zum umgangsberechtigten Elternteil, kann dies nicht automatisch darauf zurückgeführt werden, dass der andere Elternteil das Kind manipuliert. Über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Januar 2026 (AZ: 7 UF 88/25) berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Nach der Trennung lebten beide Kinder bei der Mutter. Die fünfjährige Tochter hatte regelmäßigen Kontakt zum Vater, der elfjährige Sohn verweigerte den Umgang zunehmend. In einem Sorgerechtsverfahren empfahl die Sachverständige dennoch, beide Kinder sollten künftig beim Vater leben. Den durchgängigen Wunsch des Sohnes, bei der Mutter zu bleiben, berücksichtigte sie nicht. Sie warf der Mutter ohne konkrete Belege eine bindungsfeindliche Beeinflussung vor und leitete daraus eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit ab. Grundlage dieser Einschätzung war das sogenannte Parental Alienation Syndrome (PAS), das eine gezielte Entfremdung des Kindes vom anderen Elternteil unterstellt.
Das Gericht folgte dem Gutachten nicht. Es entschied, dass die Kinder bei der Mutter bleiben und sprach ihr das alleinige Sorgerecht zu. Die Richter kritisierten, dass das aus Sicht des Sohnes nachvollziehbar negativ erlebte Verhalten des Vaters nicht einbezogen worden sei. Zudem verwiesen sie darauf, dass das Bundesverfassungsgericht PAS als pseudowissenschaftlich und für Sorgerechtsentscheidungen ungeeignet eingestuft habe.
Die Empfehlung eines Aufenthaltswechsels missachte den Kindeswillen, werde den Gründen der Umgangsverweigerung nicht gerecht und gefährde das Kindeswohl. Das Gericht betonte außerdem die Mitverantwortung des Vaters für die hochstrittige Situation, unter anderem wegen eines unbegründeten Missbrauchsverdachts gegen den neuen Partner der Mutter und der versuchten Einflussnahme auf die Tochter.
Information: www.dav-familienrecht.de
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