(DAV). Entziehen sich Eltern mit ihren Kindern, in dem sie Deutschland verlassen und unter unbekannter Adresse leben, können gerichtliche Maßnahmen praktisch nicht umgesetzt werden. Sie sind dann kein geeignetes Mittel, um eine Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden und haben aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zu unterbleiben. Über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen am 08. November 2024 (AZ: 5 UF 34/24) berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Die Familie – die Eltern und zwei Söhne – waren dem Jugendamt seit längerer Zeit bekannt. Im Februar 2024 entzog das Familiengericht den Eltern vorläufig wesentliche Teilbereiche des Sorgerechts für das eine Kind und ordnete dessen Herausgabe an das Jugendamt an, das zum Pfleger bestellt war. Die Mutter und die beiden Söhne waren jedoch bereits nicht mehr greifbar.
Kurz darauf entzog das Familiengericht den Eltern die elterliche Sorge für beide Kinder und übertrug sie dem Jugendamt als Vormund. Dagegen legten die Eltern Beschwerde ein.
Mit Erfolg. Ist das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kinds gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder in der Lage, die Gefahr abzuwenden, muss das Familiengericht entsprechende Maßnahmen treffen. Diese Maßnahmen müssen allerdings auch umsetzbar sein. Das war hier nicht der Fall, da sich die Mutter mit den Kindern mit unbekanntem Aufenthalt im Iran aufhielten.
Weder gebe es Ansätze für gerichtliche Ermittlungen zum Befinden der Kinder, so das Gericht, noch sei der Amtsvormund in der Lage, auf die Lebenssituation der Kinder einzuwirken. Sorgerechtsentzug und Vormundschaft gingen damit ins Leere und könnten keine Gefahren von den Kindern abwenden.
Information: www.dav-familienrecht.de
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