Münster/Berlin (DAV). Kinder müssen an einer Schule angemeldet werden, an der sie ihre Schulpflicht erfüllen können. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster hin (17. Dezember 2025; AZ: 4 K 594/23 u.a. / nicht rechtskräftig).
Die Eltern unterrichteten ihre Kinder aus „religiösen Gründen“ zuhause und beriefen sich dabei auf die Unterstützung eines Vereins, der sich als „freies christliches Heimschulwerk“ bezeichnet. Die Schulaufsichtsbehörde forderte sie auf, ihre Kinder an einer Schule anzumelden, um die Schulpflicht zu erfüllen. Der Verein sei weder eine öffentliche Schule noch eine anerkannte Ersatz- oder Ergänzungsschule. Dagegen klagten die Eltern und machten eine Verletzung ihres verfassungsrechtlich geschützten Elternrechts geltend.
Das Gericht wies die Klage zurück. Nach dem nordrhein-westfälischen Schulgesetz seien Eltern verpflichtet, ihre Kinder an einer Schule anzumelden, so die Richter. Der Verein könne eine Schule nicht ersetzen, zumal er selbst keinen Unterricht anbiete, sondern Eltern lediglich fachlich und pädagogisch unterstütze. Da die Schulbesuchspflicht gesetzlich verankert sei, spiele es zudem keine Rolle, ob Bildung und Erziehung der Kinder auf andere Weise gewährleistet werden könnten.
Information: www.dav-familienrecht.de
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