Oldenburg/Berlin (DAV). Ein Kind hat Anspruch auf Klärung seiner Abstammung. Ein möglicher biologischer Vater muss an dieser Klärung mitwirken, berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Verweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. Januar 2025 (Az.: 13 WF 93/24).
In dem Verfahren ging es darum, eine biologische Vaterschaft festzustellen. Der Mann und sein eineiiger Zwilling hatten zur selben Zeit Geschlechtsverkehr mit der Mutter, die als Prostituierte bei einer Escort-Agentur tätig war. Die Frau hatte einen der beiden Zwillinge als biologischen Vater angegeben.
Das Amtsgericht holte ein Abstammungsgutachten ein. Das beauftragte Institut teilte mit, dass die eineiigen Zwillinge genetisch nicht zu unterscheiden seien, einer der beiden sei der leibliche Vater.
Die Richter entschieden, ein besonderes DNA-Gutachten einzuholen. Der 2014 erstmals vorgestellte Test zur Unterscheidung von eineiigen Zwillingen (ultra-deep next generation sequencing) untersuche anders als „herkömmliche“ DNA-Gutachten nicht nur einzelne Abschnitte der DNA, sondern diese komplett, erläuterte der Sachverständige. Hierbei könnten sich minimale Veränderungen, die sich während der Embryonalentwicklung bei den Zellteilungen zufällig und jeweils nur in einem der beiden Embryonen entwickelten (Mutationen), finden lassen. Allerdings bleibe eine Unsicherheit, da nicht zwangsläufig in jedem Fall in dem maßgeblichen Entwicklungsstadium des Embryos während der ersten Zellteilungen Mutationen entstehen.
Der potenzielle biologische Vater war nicht bereit, an der Durchführung des Tests mitzuwirken. Seine Beschwerde blieb jedoch erfolglos.
Das Gutachten sei ein geeignetes Beweismittel zur weiteren Aufklärung, so das Gericht. Das Kind habe Anspruch auf Klärung seiner Abstammung. Das sei unabhängig vom Verhalten der Eltern. Darüber hinaus sei die weitere Beweisaufnahme auch erforderlich. Es gebe berechtigte Zweifel an der Darstellung der Mutter, sie habe in dem fraglichen Zeitraum mit dem Bruder des Manns nicht geschlechtlich verkehrt. „Dass das Amtsgericht hinsichtlich der Angabe der Mutter, sie habe in der gesetzlichen Empfängniszeit mit keinem anderen Mann geschlechtlichen Verkehr gehabt, angesichts ihrer früheren Tätigkeit bei dem Escort-Service Zweifel hat … ist … gut nachvollziehbar.“
Information: www.dav-familienrecht.de
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