Köln/Berlin (DAV). Die Teilnahme am herkunftssprachlichen Unterricht ist für das Kind eine so genannte Angelegenheit von erheblicher Bedeutung. Können sich die Eltern in dieser Frage nicht einigen, kann das Gericht die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Januar 2024 (AZ: 21 UF 193/23) informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Die Eltern leben getrennt. Der Vater wollte, dass die gemeinsame Tochter am „herkunftssprachlichen Unterricht“ in seiner Muttersprache teilnimmt. Die Mutter verweigerte das. Der Teilnahme des Kinds stehe sie grundsätzlich offen gegenüber. Ungeeignet sei jedoch der jetzige Zeitpunkt, da sich das Kind nach der Einschulung in das erste Schuljahr noch in einer Eingewöhnungsphase befinde. Darüber hinaus manipuliere der Vater das Kind extrem und bedränge es. So sei auch zu erklären, dass die Tochter mitgeteilt habe, gerne an dem Unterricht teilnehmen zu wollen.
Das Gericht entschied, dass der Vater allein über die Teilnahme des Kinds am herkunftssprachlichen Unterricht bestimmen darf. Der Unterricht biete dem Kind insbesondere die Möglichkeit, die Muttersprache seines Vaters zu erlernen. Da der Vater kein deutscher Muttersprachler sei, sei es vorteilhaft, wenn er und das Kind durch den Unterricht ihre sprachlichen Verständigungsmöglichkeiten erweitern könnten. Neben dem reinen Spracherwerb werde dem Kind auch die Möglichkeit eröffnet, seine eigenen Wurzeln und die kulturelle Verbindung zum Herkunftsland seines Vaters besser kennenzulernen.
Information: www.dav-familienrecht.de
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