Berlin (DAV). Wer die Kosten eines Prozesses nicht tragen kann, kann Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragen. Das Kammergericht Berlin stellte jetzt klar, dass eine Einmalzahlung von Trennungsunterhalt grundsätzlich wie laufende Zahlungen zu behandeln ist (Entscheidung vom 12. September 2025 (AZ: 19 WF 71/25). Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Eine Frau stritt nach der Trennung mit ihrem Ex-Partner um Unterhalt und beantragte VKH. Das Amtsgericht lehnte ab: Sie habe bereits 30.000 Euro als Trennungsunterhalt erhalten und müsse diesen Betrag für die Prozesskosten einsetzen, da er über dem Schonvermögen liege.
Die Frau hielt dagegen, dass sie durch die Einmalzahlung nicht besser gestellt sei als bei monatlichen Zahlungen.
Ihre Beschwerde hatte Erfolg. Das Gericht gewährte ihr rückwirkend VKH und stellte fest, dass die Zahlung nicht so behandelt werden dürfe, als stünde sie frei zur Verfügung. Entscheidend sei, wie die Lage bei monatlichem Unterhalt wäre – in diesem Fall hätte die Frau keinen Beitrag leisten müssen. Es wäre daher unbillig, sie wegen der Zahlungsform schlechter zu stellen. Unterhalt diene der Sicherung des Lebensunterhalts und dürfe nur eingeschränkt für Prozesskosten verwendet werden.
Information: www.dav-familienrecht.de
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