Frankfurt a.M./Berlin (DAV). Eine Frau kann verlangen, dass die Klinik ihr das kryokonservierte Keimmaterial ihres verstorbenen Manns zur Verfügung stellt. Über eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Frankfurt/Main vom 04. Februar 2025 (AZ: 2-04 O 29/25) informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Der Mann hatte im Angesicht einer lebensbedrohlichen Krebserkrankung sein Sperma in Stickstoff einfrieren lassen. Nach seinem Tod wollte seine Frau sich mit diesem Sperma künstlich befruchten lassen. Die Klinik lehnte das ab und verwies auf den Vertrag, den sie mit dem Mann abgeschlossen hatte. Laut diesem musste das Sperma nach dem Tod des Mannes vernichtet werden. Außerdem verbiete das Embryonenschutzgesetz grundsätzlich die Befruchtung mit dem Samen eines Verstorbenen.
Trotzdem bekam die Frau vor Gericht Recht. Die Richter meinten, der Vertrag zwinge die Klinik nicht zur Vernichtung des Spermas. Zwar schütze das Embryonenschutzgesetz das Recht beider Partner, über eine Elternschaft selbst zu entscheiden. Dieser Schutz sei aber nicht verletzt, da der Mann vor seinem Tod eingewilligt habe, dass seine Frau das Sperma verwenden darf. Es sei klar, dass beide ein gemeinsames Kind wollten – auch nach seinem Tod. Dies habe die Frau schlüssig nachgewiesen.
Das Gericht sah auch keine Gefahr für das Kind oder eine Straftat durch die Klinikmitarbeiter. Da der Wille des Mannes vorlag, sei die künstliche Befruchtung erlaubt.
Information: www.dav-familienrecht.de
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