Berlin (DAV). Ein junger Vater hat keinen Anspruch auf Vaterschaftsurlaub, berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Das entschied das Landgericht Berlin II am 1. April 2025 (AZ: 26 O 133/24). Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Der Mann hatte nach der Geburt seines Kinds Erholungsurlaub genommen. Er war allerdings der Meinung, dass ihm ein zweiwöchiger Vaterschaftsurlaub zugestanden hätte. Er klagte auf Schadenersatz und verwies zur Begründung auf die aus seiner Sicht fehlende Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie (EU 2019/1158). Die gesetzlich geregelte Elternzeit habe einen anderen Zweck und sei daher kein Ersatz für den Vaterschaftsurlaub.
Das sahen die Richter anders. Die bestehenden Regelungen zu Elternzeit und Elterngeld in Deutschland reichten aus, um die EU-Vorgaben zu erfüllen. Die Richtlinie erlaube es nämlich den EU-Mitgliedstaaten, bereits vorhandene nationale Regelungen zum Elternurlaub bei der Umsetzung zu berücksichtigen. Außerdem dürften EU-Staaten bestehende nationale Vorschriften beibehalten, sofern während eines mindestens sechsmonatigen Elternurlaubs für jeden Elternteil mindestens 65 % des Nettoeinkommens gezahlt werde. Diese Voraussetzungen seien nach deutschem Recht erfüllt. So könnten Väter aktuell bis zu sieben Monate Elterngeld erhalten und bereits für einen Zeitraum von zwei Wochen Elternzeit nehmen. Ein zusätzlicher, gesonderter zweiwöchiger bezahlter Vaterschaftsurlaub unmittelbar nach der Geburt sei daher nicht nötig.
Information: www.dav-familienrecht.de
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