Braunschweig/Berlin (DAV). Bei einer Adoption im Ausland muss das Verfahren gemäß den Vorgaben der internationalen Adoptionsvermittlung durchgeführt werden. In aller Regel ist das die Voraussetzung dafür, dass die Adoption in Deutschland anerkannt werden kann. Über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12. Februar 2025 (AZ: 1 UF 134/24) informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Die Frau, chinesische Staatsangehörige, lebt und arbeitet seit 2000 in Deutschland. Sie adoptierte in der Volksrepublik China ihren Neffen, der bei seiner Großmutter lebt und dessen Lebensunterhalt die Tante in Deutschland finanziert. In Deutschland wollte sie die Anerkennung der Adoption erreichen. Die Behörden vertraten die Ansicht, dass die Auslandsadoption nicht anerkannt werden könne.
Auch das Gericht lehnte die Anerkennung ab. Die ausländische Adoptionsentscheidung könne nicht anerkannt werden, da keine internationale Adoptionsvermittlung stattgefunden habe. Die Frau habe das vorgesehene Verfahren nicht eingehalten. Insbesondere habe sie die zuständigen Adoptionsvermittlungsstellen sowie die zentralen Behörden nicht beteiligt.
Aus dem vorliegenden Sozialbericht gehe zwar hervor, dass die Frau eine wichtige Bezugsperson für das Kind sei, nicht jedoch, dass für das Wohl des Kinds ein Umzug nach Deutschland erforderlich sei. Mit einem Umzug nach Deutschland würde der zurzeit 14 Monate alte Junge aus seinen gewohnten stabilen Verhältnissen herausgerissen, seine Großmutter als wichtigste Bezugsperson verlieren und müsste sich an ein völlig neues Umfeld gewöhnen. Mit dem Umzug sei auch keine erhebliche Verbesserung seiner Lebensbedingungen verbunden.
Information: www.dav-familienrecht.de
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