Berlin (DAV). Anlässlich des 11. Deutschen Insolvenzrechtstages weist die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung des Deutschen Anwaltvereins (DAV) darauf hin, dass es nach wie vor Änderungsbedarf beim Insolvenzrecht gibt. Die geplanten Änderungen bei den Konzerninsolvenzen werden positiv gesehen. Im Übrigen könnte und sollte das Steuerrecht sanierungsfreundlicher sein.
Die Zahlen der Unternehmensinsolvenzen sind gegenüber dem Höchststand 2003 um 1/3 zurückgegangen, informiert Rechtsanwalt Dr. Martin Prager, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im DAV bei der Eröffnung der Tagung. Hinzu komme die Tendenz zu kleineren Massen. Die Zahl der Verbraucherinsolvenzen ist 2013 im Vergleich zum Vorjahr um 6,6 % zurückgegangen. Unternehmensrisiken werde es aber weiter geben, daher sei es wichtig, ein modernes und zukunftsfestes Insolvenzrecht zu haben. Ein richtiger Schritt war die vor zwei Jahren in Kraft getretene Erleichterung der Sanierung von Unternehmen durch das Konzerninsolvenzrecht. Der Gesetzgeber wollte, dass die Unternehmen früher ins Insolvenzverfahren gehen. "Damit wird die Sanierung von Unternehmen wesentlich erleichtert“, so Prager. Es sehe auch so aus, dass bei größeren Unternehmen dieses Ziel erreicht würde.
Der DAV begrüßt den Gesetzentwurf zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen. Dieser ist im vergangenen Jahr vorgestellt worden. Das Gesetz befindet sich derzeit im parlamentarischen Prozess. Der Ausgangspunkt, dass pro Gesellschaft ein Verfahren durchzuführen ist und nicht etwa eine Konsolidierung der Verfahren stattfindet, entspricht der Rechtstradition. Auch die Bestellung eines einheitlichen Verwalters in mehreren Verfahren ist sinnvoll. „Dies erleichtert in hohem Maße die Verwertung eines Konzerns als Ganzes und somit die Möglichkeit, einen Investor zu finden“, erläutert Prager.
Bei dem Bereich der Vorsatzanfechtung sehen die Insolvenzverwalter des DAV allerdings keinen dringenden Handlungsbedarf. Einige Wirtschaftszweige möchten, dass der Gesetzgeber Einschränkungen bei der Vorsatzanfechtung vornimmt. Die Wirtschaftszweige, beispielsweise Energielieferanten und die Bauzulieferer, betreiben in der Regel ein Massengeschäft. Die erforderliche Einzelfallbetrachtung und das Einholen bzw. Vorhalten von Informationen ist nicht immer einfach. „Deshalb werden schematische Lösungen gesucht, zum Beispiel schnelle Vergleiche statt gründliche Aufarbeitung des konkreten Falls“, warnt Prager. Dies würde nicht den Ruf nach dem Gesetzgeber rechtfertigen.
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