Berlin (DAV). Die Gesetzesneufassung zum 1. Juli 2014 bringt bei der Verbraucherinsolvenz wenig wirklich neue Änderungen: Das was geändert wird, verfolgt der Deutsche Anwaltverein (DAV) mit Interesse. Gehofft hatte man bei der Verbraucherinsolvenz auf eine kleine Revolution. Enttäuscht wurden jedoch die Hoffnungen auf eine deutliche Verkürzung der Zeit bis zur Entschuldung.
„Gut ist vor allen Dingen, was nicht geändert wurde“, so Rechtsanwalt Kai Henning, Vorsitzender der Arbeitsgruppe Verbraucherinsolvenz der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Restschuldbefreiung, Verfahrenskostenstundung und Verfahrenseröffnung blieben erhalten. „Gerade auch der arme Schuldner hat damit weiterhin eine faire Chance auf eine umfassende Restschuldbefreiung“, so Henning weiter.
Bezüglich der Verkürzung der Zeit zur Entschuldung ist eine solche auf drei Jahre in einem weitgehend ungeklärten und mit zahlreichen Risiken behafteten Verfahren. Voraussetzung ist, dass 35 % der Verbindlichkeiten zuzüglich Kosten aufgebracht werden. Die tatsächliche Quote wird bei der Durchschnittsverschuldung von ca. 40.000 € durch die Einbeziehung der Verfahrenskosten bei ca. 60 – 70 % liegen. Hier besteht nach Auffassung des Deutschen Anwaltvereins ein deutlicher Nachbesserungsbedarf für eine tatsächliche Verfahrensverkürzung.
Hoffnung verbreitet jedoch die neu geschaffene Möglichkeit der Vorlage eines Insolvenzplans im eröffneten Verbraucherverfahren. Auf diesem Wege können zumindest die Schuldner, welche Drittmittel aus Familie oder Freundeskreis aufbringen können, eine Verfahrensverkürzung bei gleichzeitiger Erhöhung der Befriedigungsquote der Gläubiger erreichen. In den ab dem 1. Juli 2014 angenommenen Insolvenzplänen wird sich nach Auffassung der Insolvenzrechtler des DAV aber eine sehr viel realistischere und angemessenere Quote durchsetzen.
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