Hamburg/Berlin (DAV). Online-Versandhändler müssen dafür sorgen, dass auf Preisvergleichslisten im Internet auch die Versandkosten unmittelbar erkennbar sind. Es reicht nicht aus, wenn die Versandkosten lediglich über einen Mouseover-Link sichtbar werden. Die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 13. Juni 2014 (AZ: 315 O 150/14).
Ein Anbieter verkaufte im Internet wie sein Mitbewerber Sonnenschirme und Zubehör. Er monierte, dass die andere Firma auf Preisvergleichslisten wie etwa Google Shopping die Versandkosten nicht deutlich angebe. Lediglich über die Mouseover-Funktion könne sich der Interessent über die Versandkosten informieren. Darin sah er einen Wettbewerbsverstoß.
So sieht es auch das Gericht. Es liege ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor. Demnach müssten Angaben der Preiswahrheit und Preisklarheit entsprechen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar sein. Dies sei bei einem Mouseover-Link in Preisvergleichslisten nicht der Fall. Bei solchen Listen würden mehrere gleichartige Produkte unterschiedlicher Anbieter nebeneinander werbend unter Angabe der Preise angezeigt. Fehlten die Angaben zu den Versandkosten, verschaffe sich der Betreffende gegenüber seinen Mitbewerbern einen Vorteil. Darin liege ein Wettbewerbsverstoß.
Die IT-Rechtsanwälte raten Onlinehändlern daher dringend dazu, ihren gesamten Internetauftritt rechtlich absichern zu lassen. „Die Spielregeln im Internet müssen dringend eingehalten werden, da man sonst riskiert, von Konkurrenten abgemahnt zu werden“, rät Rechtsanwältin Dr. Astrid Auer-Reinsdorff, Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft IT‑Recht im DAV.
Informationen: www.davit.de
Kommentare