Seit einer Strafverschärfung 2020 mussten Gerichte bei „Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte“ zwingend auf Freiheitsstrafe erkennen – ohne die Möglichkeit, einen minder schweren Fall anzunehmen oder den Vorwurf einzustellen. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hatte dies von Anfang an scharf kritisiert – auch, da die Verschärfung bisweilen besorgte Eltern oder Lehrkräfte oder sogar die Opfer selbst traf. Am Donnerstag berät der Bundestag über einen Gesetzentwurf, der eine Korrektur der ursprünglichen Reform vorsieht. Der DAV begrüßt im Grundsatz sehr die Reform der Reform – wenn auch mit einigen Änderungsvorschlägen.
„Der DAV begrüßt die geplante Rückstufung des § 184b StGB von einem Verbrechens- wieder zurück zu einem Vergehens-Tatbestand. Der Gesetzgeber geht mit dem nun vorliegenden Entwurf insofern den überfälligen Schritt zurück – er sollte aber aus Sicht des DAV weiter gehen.
Es ist ein wichtiges und richtiges Signal, dass der Gesetzgeber die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe revidieren will und nicht als Kompromiss bloß die Einführung eines minder schweren Falles vorschlägt. Allerdings wäre die zusätzliche Einführung eines minder schweren Falles zielführend und sinnvoll.
Bei der Besitzstrafbarkeit sollte es – gerade mit Blick auf den nach oben sehr weiten Strafrahmen für schwerwiegende Fälle – umgekehrt wieder die Möglichkeit geben, in geeigneten Fällen unmittelbar, ohne Umwege durch Umwandlung, auch mit Geldstrafen reagieren zu können. Der Gesetzgeber will mit dem Entwurf einen Großteil früherer Flexibilität wiederherstellen, versäumt an der Stelle aber die konsequente Flexibilität nach unten und Wiedereinführung von Geldstrafen als Mindeststrafe, um sachgerechte Strafen zu gewährleisten. Hier wäre es wünschenswert gewesen, den Zustand vor der Reform 2020 vollständig wiederherzustellen.“
Näheres entnehmen Sie bitte der DAV-Stellungnahme Nr. 82/2023 (zum Referentenentwurf).
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