Im Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten läuft die Uhr für die Behörden
unerbittlich. Genau drei Monate haben die Sachbearbeiter im Regelfall Zeit, um die
Verjährung einer Tat zu unterbrechen. Das wirksamste Mittel hierfür ist der Erlass und die
förmliche Zustellung eines Bußgeldbescheids. Doch dabei müssen nicht nur die
Sachbearbeiter im Amt, sondern auch die Postboten auf der Straße fehlerfrei arbeiten.
Unterläuft dem Zusteller beim Beschriften des berüchtigten gelben Briefumschlags ein
vermeintlich kleiner Flüchtigkeitsfehler, kann dies das gesamte Verfahren zu Fall bringen
und den betroffenen Autofahrer vor einem Fahrverbot oder Punkten in Flensburg
bewahren. Das Amtsgericht Waldkirch entschied: Das Datum der Zustellung auf dem Briefumschlag war nicht lesbar, die Zustellung damit rechtlich unwirksam.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von anwaltauskunft.de antwortet dazu auf folgende Fragen:
1.Der Fall klingt merkwürdig, ist aber tatsächlich so?
2.Aber die Behörde hatte dem Anwalt des Betroffenen auch schon ein Schreiben geschickt?
Mehr dazu unter anwaltauskunft.de.