Karlsruhe/Berlin (DAV). Ein vollständiges Verbot, Forderungen aus einer Behandlungsrechnung abzutreten, ist unwirksam. Mit einem solchen umfassenden Abtretungsverbot muss ein Patient nicht rechnen, daher ist die (überraschende) Klausel in einem Behandlungsvertrag unwirksam. In der Folge konnte die private Krankenversicherung zu viel abgerechnete Beträge vom Arzt zurückverlangen. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. August 2022 (AZ: 7 U 143/21).
Die Behandlungsverträge enthielten ein Abtretungsverbot. Die Patientin durfte Forderungen aus der Behandlungsrechnung nicht an ihre Krankenversicherung/Beihilfestelle abtreten. Sie sollte vielmehr das Honorar selbst tragen, wenn die Versicherung oder Beihilfestelle die Rechnung nicht in voller Höhe erstattet.
Nach der Durchführung zweier Operationen an der Wirbelsäule stellte der Arzt 13.742,85 Euro und 13.200,71 Euro in Rechnung. Die Patientin bezahlte die Rechnungen und reichte sie bei ihrer Versicherung ein. Diese erstattete der Versicherungsnehmerin die bezahlten Beträge anteilig in dem von der Versicherungspolice gedeckten Umfang und machte Rückforderungsansprüche gegen den Arzt geltend. Die Krankenversicherung meinte, die vom Beklagten behauptete Gebührenvereinbarung mit der Patientin sei unwirksam.
Das Landgericht gab der Klage in Höhe von 4.719,92 Euro statt, der Arzt sollte den Betrag der Krankenversicherung erstatten. Der Arzt pochte auf den Behandlungsvertrag und meinte, die Krankenversicherung könne wegen des Abtretungsverbotes keinen Regress verlangen. Daher legte er Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts ein und unterlag.
Das Oberlandesgericht prüfte, ob ein wirksames Abtretungsverbot vorlag und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Arzt müsse den Betrag erstatten. Das vereinbarte Abtretungsverbot sei unwirksam. Das Abtretungsverbot stelle eine „überraschende Klausel“ dar. Es beziehe sich nicht allein auf die zuvor ausdrücklich im Behandlungsvertrag aufgeführten Leistungen. Vielmehr habe es sich auf alle Forderungen aus der zu stellenden Rechnung, und damit auch auf weitergehende Leistungen, die notwendig werden - etwa wegen Komplikationen im Rahmen der Operation - bezogen. Mit einem so umfassenden Abtretungsverbot müsse eine Patientin bzw. ein Patient nicht rechnen. Die immense Tragweite eines solchen Abtretungsverbots sei für die Patienten nicht ersichtlich, vielmehr müsse explizit darauf hingewiesen werden. Im Übrigen stelle dieses Abtretungsverbot auch eine unangemessen benachteiligende Klausel dar.
Informationen: www.dav-medizinrecht.de
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