München /Berlin (DAV). Viele Köche verderben den Brei, oder: Sind Viele beteiligt, ist es immer schwer, einstimmige Entscheidungen zu finden. Oftmals scheitert es an einer oder wenigen Gegenstimme. Um dennoch in einer Mehrzahl Entscheidungen treffen zu können, gilt in vielen Bereichen das Mehrheitsprinzip, dem sich dann der Einzelne beugen muss. Dieses Prinzip des mehrheitlichen Willens kann aber immer dann nicht das richtige Mittel sein, wenn wesentliche Rechte des Einzelnen durch die mehrheitliche Entscheidung beeinträchtigt oder sogar verletzt werden.
Eine solche Beeinträchtigung sah das Landgericht München I in seiner Entscheidung vom 07. Juli 2022 (AZ.: 14 S 2185/22), auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein ausdrücklich Bezug nimmt.
In der Entscheidung ging es um das streitige Thema der Videoüberwachung. In einem Mehrfamilienhaus kam es immer wieder zu Verstößen gegen die Hausordnung, es wurde Müll nicht richtig entsorgt, vielmehr soll dieser im Briefkastenbereich abgestellt worden sein, offensichtlich haben sich regelmäßig Fremde im Hauseingang aufgehalten. All dies rechtfertigt, so die Beklagten, die Installation von insgesamt fünf Überwachungskameras, zumal auch Schilder aufgestellt seien, die auf die Videoüberwachung hinweisen würden.
Das Amtsgericht und auch das Landgericht waren jedoch anderer Auffassung und gaben den Klägern Recht, die die Beseitigung der Kameras beantragt hatten. Bei einer Güter- und Interessenabwägung kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass es gerade ausreichend ist, wenn ein Bewohner sich gegen die Überwachung wehrt. Der Wille der Mehrheit ersetzt also hier die fehelende Zustimmung nicht. Die hier geschilderten Verstöße seien nicht ausreichend, um gegen den Willen des Einzelnen zu entscheiden und die Installation zu rechtfertigen. Das Gericht hat aber betont und damit ausdrücklich zugelassen, dass die Anbringung von Kameras grundsätzlich eine präventive Wirkung in Bezug auf die Begehung von Straftatbeständen haben kann, wie z.B. Hausfriedensbruch oder Diebstahl. In einem solchen Fall kann es dann gerechtfertigt sein, Kameras anzubringen. Da im vorliegenden Fall die Gefahr einer solchen Straftat nicht bestand - es waren vielmehr die Verstöße gegen die Hausordnung, die moniert wurden – kam dieser Fall nicht zur Anwendung und die Kameras mussten entfernt werden.
Informationen: www.mietrecht.net
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