Das Kabinett hat heute einen Gesetzentwurf zur Verfolgung der Geldwäsche beschlossen. Neben einer Ausweitung möglicher Vortaten auf jede denkbare Straftat enthält diese Fassung im Gegensatz zum Referentenentwurf nun doch wieder die Variante der leichtfertigen Geldwäsche. Der DAV kritisiert:
Mit dem Gesetzentwurf sollen offensichtlich die Beweisprobleme bei der Zuordnung zu Katalogstraftaten dadurch aufgefangen werden, dass Geldwäsche nun einfach an jegliches strafbare Vorverhalten anknüpfbar ist. Die schiere Uferlosigkeit dieses Vorhabens hatte selbst das BMJV erkannt: So sollte nach dem Referentenentwurf zumindest die leichtfertige Geldwäsche wegfallen, um wenigstens noch Ansätze von Konturen des Tatbestands zu erreichen. Im aktuellen Regierungsentwurf ist die Leichtfertigkeit nun aber wieder enthalten. Danach droht künftig jedem ein Geldwäscheverfahren, der geschäftliche Beziehungen zu Personen oder Unternehmen unterhält, die im Visier strafrechtlicher Ermittlungen stehen. Statt der Unschulds- wird die Schuldvermutung zum Eigenschutz zur Pflicht.
Denn zur Vermeidung einer Strafbarkeit muss sich künftig jeder Einzelne im alltäglichen Geschäftsverkehr stets fragen: Könnte das Geld meines Vertragspartners eventuell auch aus einer trüben Quelle stammen? Es ist mit dem Gedanken einer liberalen Gesellschaft und freien Marktwirtschaft unvereinbar, Misstrauen in die Redlichkeit seiner Mitbürger zur Compliance-Pflicht zu erheben.
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