Bei der aktuell stattfindenden Innenministerkonferenz steht erneut das Projekt „Musterpolizeigesetz“ auf der Tagesordnung. Eine länderoffene Arbeitsgruppe unter Beteiligung des Innenministeriums hatte den Auftrag erhalten, Handlungsempfehlungen zu erarbeiten, insbesondere vor dem Hintergrund neuer technischer Entwicklungen und terroristischer Bedrohungsszenarien. Diese sollen als „Baukastenprinzip“ für die Landespolizeigesetze fungieren. Der DAV begleitet die Pläne seit jeher kritisch:
„Sofern sich ein solches Musterpolizeigesetz an den novellierten Polizeigesetzen der Länder orientieren soll, taugen diese nur sehr bedingt als Vorbild: Sie beinhalten oftmals eine massive Erweiterung der polizeilichen Befugnisse und damit verfassungsrechtlich höchst bedenkliche Grundrechtsbeschneidungen. Insbesondere die problematischen Regelungen zu Präventivhaft, Fußfesseln, Aufenthalts- und Kontaktverboten bei lediglich ‚drohender Gefahr‘ sowie Online-Durchsuchung und Quellen-TKÜ sollten nicht zum bundeseinheitlichen Standard für die Polizeiarbeit werden.
Auch beim Mandatsgeheimnis gibt es ein Gefälle in den Landespolizeigesetzen. Bei offenen polizeilichen Maßnahmen, etwa bei der Durchsuchung von Personen, Sachen, Wohnungen und Geschäftsräumen, ist oft das Berufsgeheimnis nicht ausreichend geschützt. Das ist bedenklich. Denn auch bei diesen Maßnahmen können Informationen aus einem geschützten Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin und Mandant oder Mandantin betroffen sein. Der Schutz des Mandatsgeheimnisses muss absolut gewährleistet werden – ohne Ausnahmen, ohne Verhältnismäßigkeitsprüfung. Notwendig ist eine Generalklausel nach dem Vorbild des § 62 des BKA-Gesetzes. Diese setzt die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ausreichend um.
Falls die Möglichkeit einer Anordnung von Präventivhaft enthalten sein sollen, sind Regelungen zum individuellen Rechtsschutz erforderlich. Hier braucht es einen verpflichtenden Rechtsbeistand. Betroffene eines präventiven Gewahrsams dürfen nicht schlechter gestellt sein als dringend Verdächtige einer konkreten Straftat, gegen die Untersuchungshaft angeordnet wird.“
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